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erkennt der Richter der Geschwächten ein für allemal eine Summe zu, deren Größe
sich nach den im vorigen §. enthalkenen Bestimmungen richtet und die insbesondere
dann zu erhöhen ist, wenn die Geschwächte bei Gelegenheit der Enkbindung von
einer Krankheit heimgesucht werden sollte.
g. 10.
Auch kann sich der Schwängerer von der Zahlung der Alimentengelder da-
durch nicht befreien, daß er sich erbietet, das Kind zu sich zu nehmen, zu ernéhren
umd zu erziehen, es sei denn, daß die Mutter und der Vormund ihm dasselbe mit
Genehmigung der vormundschaftlichen Behörde freiwillig überlassen.
F. 11.
Dagegen steht es dem Erzeuger, sowie jedem Andern frei in dem Falle, wenn
die Mutter das physische oder moralische Wohl des Kindes vernachlässigen sollte,
bei der vormundschaftlichen Behörde darauf anzutragen, daß dasselbe der Pflege
und Erziehung einer andern Person übergeben werde, worauf jene ungescumt die
Sachlage zu untersuchen und das Weitere zu verfügen hat.
F. 12.
Erst wenn sich ergiebt, daß das Kind ohne Nachtheil für sein Wohl nicht fer-
ner der Mutter anvertraut werden kann, ist e5 anderweit unterzubringen und seine
Verpflegung konn dann nach Bestimmung der Vormundschaftsbehörde auch seinem
Erzeuger auf dessen Erbieten überlassen werden, in welchem letteren Falle, wie sich
von selbst versteht, die Zahlung von Alimentengeldern ebenfalls wegfaällt.
K. 13.
Die Verbindlichkeit des Erzeugers zu Alimenten erlöscht auch, wenn sein un-
eheliches Kind zu eigenem Vermögen gelangt, vorausgesetzt, daß des leczteren dispo-
nibler Abwurf so viel betrdgt, alo die Gröhe der jährlichen Alimentengelder. Ist
dieses nicht der Fall, so ist der Erzeuger immer noch verpflichtet, das Fehlende zu-
zuschießen.
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Jene Verbindlichkeit dauert uͤbrigens in der Regel nicht laͤnger als bis zum
vollendeten 14. Lebensjahre. ·
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