Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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ß. 
Eine Ausnahme findet dann Statt, wenn das Kind zu der angegebenen Zeit 
noch durchaus unfähig sein sollte, aeinen Unterhalt zu verdienen, in welchem Falle 
die Verbindlichkeit des Erzeugers zur Verabreichung von Alimenten so lange fort- 
dauert, bis es sich seinen Lebensbedarf selbst zu verschaffen vermag und, wenn dieses 
nie der Fall sein sollte, bis zu seinem Lebensende. 
g. 16. 
Stirbe das Kind während des Zeitraums, wo noch Alimentengelder gezahlt 
werden, so sind dieselben gleichwohl für das Vierteljahr, in welchem es mit Tode 
abgegangen, noch ohne Abzug zu entrichten. 
F. 17. 
Die Geschwächte kann über ihre eigenen Ansprüche so wie über verfallene Ali- 
mente mit dem Stuprator jeden beliebigen Vergleich abschließen. · 
§- 
Dagegen muß ein Vergleich uͤber Freluftg Alimente, mag derselbe eine Ab- 
findung in Bausch und Bogen oder die Größe der jährlichen Alimentengelder zum 
Gegenstande haben, gerichtlich unter Zustimmung des Vormundes des Kindes und 
der Vormurdschaftsbehbrde abgeschlossen werden, wenn er für jenes verbindlich 
sein soll. 
K. 19. 
Letztere Behörde hat namentlich, wenn es sich um Abfindung mittels eines 
Aversionalquantums handelt, auf das Sorgfültigste in Betracht zu ziehen, ob eine 
solche dem Wohle des Pflegebefohlenen nach Lage der Sache überhaupt förderlich 
sei und nur in diesem Falle ihren Consens zu ertheilen. 
K. 20. 
Soll ein Vergleich vor der Entbindung der Geschwächeen abgeschlossen wer- 
den, so ist in demselben darüber Bestimmung zu treffen, wie es gehalten werden soll, 
wenn die Geschwächte mit mehreren lebenden Kindern oder mit einem todten Kinde 
niederkomme, und ob. sich die Vergleichssumme auch auf den Aufwand an etwaigen 
Beerdigungskosten erstrecken solle.
	        
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