Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 427 
g. 21. » 
Ist uͤber diese Faͤlle nichts bestimmt, so wird angenommen, die Absicht der 
Paciscenten sei dahin gegangen, daß in dem zuerst gedachten Falle der Vergleich 
unguͤltig sein, daß dagegen in dem zweiten die Haͤlfte der Aversionalsumme, mit der 
Verbindlichkeit zur Bestreitung der Beerdigungskosten, der Geschwächten anheim- 
fallen und daß diese in allen den Fällen, wo eine Abfindung in Bausch und Bogen 
Statt gehabt hat, die Beerdigungskosten bestreiten soll. 
K. 22. 
Derjenige Theil der Abfindungösumme, welcher für den Verzicht auf die jähr- 
lichen Alimentengelder zu rechnen ist und an welchem der Mutter nur das Nieß- 
brauchörecht zusteht, ist dem Kinde zu Begründung seiner Subsistenz möglichst un- 
zertrennt zu erhalten und darf seiner Substanz nach bis zum 17#ten Lebensjahre des 
Kindes nur aus Gründen der Nothwendigkeit und unter Einwilligung des Vor- 
mundes zum Besten des Kindes angegriffen werden. 
5. 23. 
Die im 5. 1. festgestellten Verbindlichkeiten werden vor den Einzelrichtern nach 
dem Verfahren in minderwichtigen bürgerlichen Rechtssachen verhandelt. 
Wird zugleich aus einem rechtsgültigen Eheverlöbnisse geklagt, so wird die 
Sache vor dem Kreisgerichte verhandelt, welches sodann auch über die Ansprüche 
aus dem außerehelichen Beischlafe mit zu erkennen hat. 
. 21. 
Die Klage auf Alimentation muß jederzeit von der Geschwächten, und zwar 
sobald sie auch auf zakünftige Alimente gerichtet ist, in Gemeinschaft mit dem Vor- 
munde des Kindes angestellt werden, ausgenommen, wenn die Mutter gestorben ift, 
in welchem Falle die Klage der Vormund anzustellen hat. 
26. 
Der Geschwachten steht übrigens * in jener Klage ihre Anspruͤche auf Ent- 
bindungs- und Wochenbettskosten mit zu verfolgen. 
» - Es- 
Haben beide geklagt und handelt es sich ihrerseits um Ableistung eines Eides,
	        
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