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so liegt diese allein der Geschwächten ob. Die Ableistung oder Verweigerung des
Erdes von Seiten der letzteren entscheidet aber auch über das Klagrecht des Vor-
mindes resp. seines Pflegebefohlenen.
S. 27.
Hiervon ist jedoch der Fall ausgenommen, wenn die Geschwächte in Folge
eines von dem Verklagten oder einem Dritten zugesicherten oder erhaltenen Vor-
theils die Eidesleistung verweigert hat.
S. 28.
Die Klage auf Alimente sowohl als die auf Bezahlung der Entbindungs, und
Wochenbettskosten kann nicht eher, als nach der Geburt des Kindes angestellt
werden.
ö. 29.
Die Zeit des Beischlafs ist in dem Libelle möglichst genau anzugeben. Ge-
schieht dieses nicht und wird nur ein Zeitraum bezeichnet, innerhalb dessen der Bei-
schlaf Statt gefunden haben soll, so darf die Klage nur dann aufrecht erhalten
werden, wenn der Anfangs= und Endpunkt jenes Zeitraums nach den, . 3, aufge-
stellten, Bestimmungen die Vermuthung der Erzeugung aus dem behaupteten Bei-
schlafe noch gestatten. Die Angabe des Ortes, an welchem der Beischlaf Statt
gchabt haben soll, ist zur Substantürung der Klage nicht erforderlich.
K. 20.
Ueber die Geburt des Kindes und den Tag derselben ist die Eidesdelation
dann, wenn die Thatsachen durch ein auf den Grund des Kirchenbuches auszu-
stellendes pfarramtliches Attestat erwiesen werden können, nicht mehr zuldssig.
F 31.
Eine interimistische Verurtheilung der al Stuprator in Anspruch genom-
menen Mannsperson zum Vorschusse der Entbindungs= und Wochenbettskosten
sowie der Alimente und Proceßkosten findet nicht statt, vielmehr hat die Geschwächte
selbst für ihre und ihres Kindes Bedürfnisse zu sorgen und diese nsthigenfalls bei
den Personen zu beanspruchen, welche nächst dem Erzeuger und ihr zur Bestreitung
des, 5. 1 gedachten, Aufwandes subsidiarisch verpflichtet sind (vergl. §. 6.).