Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 429 
F. 32. « 
Die Verbindlichkeit zur Erstattung solcher Vorschuͤsse, seien sie baar oder mit- 
tels Naturalverpflegung geleistet worden, liegt in der Regel lediglich der Ge- 
schwächten und nach deren Tode ihren Erben ob. Daher bedarf es weder von Sei- 
ten der ersteren noch von Seiten der letzteren in der Klage gegen den Erzeuger oder 
dessen Erben des Anführens, daß der bereits gemachte Aufwand für die Entbin- 
dung, das Wochenbett, die Taufe und Alimentation des Kindes von der Ge- 
schwächten bestritten worden sei, oder einer Speeification des Aufwandes, indem 
die Geschwächte oder deren Erben, selbst wenn Undere denfelben bestritten hätten, 
diesen dennoch allein hafepflichtig bleiben, wahrend sie von dem Stuprator oder 
dessen Erben immer nur diejenigen Geldleistungen verlangen können, die ihnen nach 
den K. 1, 8 und 9 zuzusprechen sind, es mögen sich die von der Geschwächten ge- 
machten Auslagen höher oder geringer als jene belaufen. 
K. 33. 
Nur dann können Dritte den Erzeuger oder dessen Erben mittels der Ge- 
schaftsführungsklage auf Erstattung der gehabten und von ihm der Geschwächten 
noch nicht restituirten Auslagen belangen, wenn sie und ihr Kind gestorben sind und 
keine Erben hinkerlafsen, oder diese die Erbschaft ausgeschlagen haben. 
. M. 
In einem Falle der Art braucht jedoch ver Klaͤger den gemachten Aufwand 
ebenfalls nicht zu specifickren, sondern es genügt der Beweis desselben im Allgemeie 
nenz dagegen hat er sich aber auch mir dem Quantum zu begnügen, welches der 
Richter ihm zuerkennt und dessen Größe nach Mahgabe der in den §5. 1, 8 und 9 
angegebenen Bestimmungen zu normiren ist. 
. 35. « 
Nur die fuͤr die Beerdigung des Kindes aufgewendeten Kosten muͤssen — mag 
auf deren Erstattung die Geschwachte oder ein Dritter klagen — genau specificirt 
und es kann hierbei lediglich der Ersatz des nothwendigen Aufwanves beansprucht 
werden. · 
, §.a6. 
Weitere Rechte, als die in diesem Gesetze erwaͤhnten, stehen der Geschwaͤchten 
und dem unehelichen Kinde gegen dessen Erzeuger als solchen nicht zuz namentlich
	        
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