Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

430 1850. 
gilt dies von den Dotationßansprüchen, welche nur aus einem rechtögültigen und 
unerfüllten Eheverlöbniß abgeleitet werden können. 
K. zv. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Juli d. J. in Kraft und findet auch 
auf diejenigen, nach dieser Zeit anhängig gemachten Rechtsstreitigkeiten, Anwen- 
dung, welche sich auf eine, vor jenem Tage stattgehabte fleischliche Vermischung 
gründen. Im Uebrigen finden rücksichtlich der Zustandigkeit der Gerichte und des 
Instanzenzugs in den Alimentationsklagsachen die Uebergangsbestimmungen in 
dem Gesetze über die Zuständigkeit der Gerichte in den bürgerlichen Rechtsstreitig- 
keiten Anwendung. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und demselben 
Unser Fürstliches Siegel beidrucken lassen. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 31. Mai 1850. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
" Roͤder. C. Schwartz. Scheidt.
	        
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