Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Inlstes Stöck vom Jahr 1850.
XXKX. Bekanntmachung
der Fürstl. Cammer vom 17. Mai 1850, die Abänderung des §. 5 des
Holzpreis-Regulativs betreffend.
—
Nachdem der Antrag des Landtags, den 2. Satz des §. 5 des Regulativs,
die Holzpreise und deren Ermäßigung für Staats-Angehörige betreffend, dahin
zu erklären, daß die festgesetzten Gebühren für die von den verpflichteten Zimmer-
leuten auszustellenden Scheine behufs der Abgabe von Bauhölzern aus diesseiti-
gen Staatsforsten zum inlandischen Baubedürfniß bei mehreren gleichzeitig an
demselben Tage und in demselben Orte vorkommenden Fällen verhältnißmaßig
zu repartiren sind, die Höchste Genehmigung erlangt hat, so bringen Wir dieses
zur Nachachtung hiermit zur öffentlichen Kenntniß.
Rudolstadt, den 17. Mai 1850.
Fürstlich Schwarzburgische Cammer.
& XXXI. Verordnung,
betreffend die Zuständigkeit der Gerichte in Ansehung der Militairpersonen und
die Vollziehung der gegen Militairpersonen wegen gemeiner Verbrechen
und Vergehen erkannten Strafen, vom 81. Mai 1850.
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg z#.
haben für angemessen erachtet, zur Vervollständigung und Verbesserung der über
die Zuständigkeit der Gerichte in Ansehung der Militairpersonen bestehenden Vor-
schriften, sowie wegen Vollziehung der gegen Militairpersonen wegen gemeiner Ver-
Hücstl. Schw. Rudolst. Geset. Al. 57