Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 422 
lichen Gerichte, welche jedoch von Eroͤffnung der Untersuchung und dem ertheilten 
Etkenntnisse den Militair -· Commando-Behoͤrden Nachticht zu geben haben. 
Oie Vollstreckung der Militairpersonen wegen gemeiner Verbrechen und Ver- 
gehen von den ordentlichem Gerichten zuerkannten Strafen kommt jevoch diesen nur 
dann zu, wenn sich der Verurtheilte niche im aktiven Dienste befindet. Ist dies 
aber der Fall, so hat der ordentliche Richter wegen Vollstreckung der erkannten 
Strafen die Militair-Gerichte ebenso zu requiriren, wie zum Iweck der Vorladung, 
Vorführung, vorläufigen Verwahrung und Verhaftung. 
5. 
Diese Grandsätze finden auch bei von Militairpersonen begangenen Ueber- 
tretungen der Zoll= und Abgaben-Gesetze, den Defraudationen 
bon Wegabgaben und Gemeindeabgaben und von Polizeivergehen 
analoge Anwendung. . 
Die Untersuchung und Bestrafung aller Dienst-Verbrechen und Ver- 
gehen der Militairpersonen (Militair-Verbrechen) sowie der von Militair 
personen se Disciplinarvergehen steht dagegen den Militairgerich- 
ten, bez Militair-E do-Behörden zu. 
S. 7. 
Von Milikairpersonen begangene Uebertretungen (Strafproceßordnung 
Art. 2.) und Ehrenkränkungen unter den im Artikel 370 f. der Strafproceß= 
ordnung bestimmten Einschränkungen haben die Militairgerichte ebenfalls zu unter- 
suchen und darüber zu erkennen, und sich hierbei die Vorschriften der Strafproceß- 
ordnung Art. 313—319 zur Richtschnur dienen zu lassen; jedoch braucht die Haupt- 
verhandlung nicht öffentlich zu sein. Recurse und Berufungen ergehen an das be- 
treffende Kreisgericht. 5n 
Wenn Militairs und Personen vom Givilstande bei einer Uebertretung oder 
einer Ehrenkränkung (§. J.) zugleich betheiligt sind, so ist die Untersuchung stets gegen 
sammtliche Angeschuldigte von dem zuständigen ordentlichen Gerichte zu führen und 
von demselben auch das Erkenntniß zu ertheilen. Wegen Vollstreckung desselben 
kommen die Bestimmungen des K. zur Anwendung. 
Wegen gemeiner Verbrechen und *’ finden auch bei den Militairperso- 
nen die durch das Strafgesetzbuch bestimmten Strafarten und Strafen statt.
	        
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