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innerhalb einer Gemeinde in selbststaͤndigen Verhaͤltnissen nehmen. Ein solcher
Aufenthalt in einer Gemeinde kann keinem Deutschen verweigert werden, wenn
er über sein bisheriges tadelloses Verhalten genügende Nachweisungen, sowie
einen ausreichend sichernden Heimathsschein beibringt.
Art. 45.
Die Schutzgenossen haben die Befugniß, an den öffentlichen zum allgemeinen
Gebrauche bestimmten! Ortsanstalten Theil zu nehmen, und können während der
Dauer ihres Aufenthaltes zu denjenigen Leistungen zum Gemeindebesten herange-
zogen werden, welche den Gemeindeangehörigen überhaupt obliegen und mit dem
ihnen gewährten Schutze und Vortheile im Zusammenhange stehen.
Da, wo eine Gebühr für die Ertheilung oder Erneuerung des Schutzge-
nossenrechtes durch Orts-Statut eingeführt ist, darf solche den Betrag von einem
Thaler (1 fl. 45 kr.), einschließlich der Sporteln, nicht übersteigen.
Art. 47.
In Beziehung auf den Betrieb eines selbstständigen Erwerbszweiges von
Seiten der Schutzgenossen bewendet es bis zum Erlasse diesfallsiger besonderer
Bestimmungen bei den bestehenden Vorschrifken. '
Art. 18.
Das Schutzgenossenrecht wird verloren:
1) durch Ablauf der Zeit, auf welche es erkheilt worden ist,
2) durch Kündigung, wenn Umstände eintreten, bei deren Vorhandenseyn dem
Schutgenossen die Erlaubniß zum Aufenthaltehätte versagt werden können,
oder wenn derselbe durch Mangel hinreichender Unterhaltsmittel der Gemeinde
lästig wird.
3) Von den Flurgenossen.
Art.49. « -
Flurgenossen(Mackgenossen,Forensen,AudmärkeyFeldbürger)werdendie-
jenigen genannt, welche nur durch den Besicz von Grundstücken innerhalb des
Gemeindebezirkes zu der Gemeinde in einer Beziehung stehen.