Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

434 1850. 
Die Zuchthausstrafe zieht neben den sonstigen im Art. 9. des Strafgesetz= 
buchs bestimmten Folgen die Ausstoßung aus dem Militair nach sich. Ebenso schließt 
die Arbeitshausstrafe bei Militairpersonen den Verlust der Stelle und des da- 
mit verbundenen Titels und Ranges in sich. Im Uebrigen finden, wie sich von 
selbst versteht, die Bestimmungen des Gesetzes über den Verlust staatsbürgerlicher 
Rechte auch auf Militairpersonen Anwendung, so daß auch neben geringeren Stra- 
fen auf Verlust der Stelle, des Titels und Ranges erkannt werden kann. Die Ge- 
f##ngnißstrafe ist, wenn sie durch die Militairgerichte zur Vollstreckung kommt, 
in dem Militair-Gefängnisse zu verbüßen; es sind aber die auf die Verpflegung der 
Detinirten bezüglichen Vorschriften im Art. S.rdes Strafgesetzbuchs zu beobachten. 
Urkundlich haben wir diese Verordnung, welche unter gleichzeitiger Aufhebung 
der §5. 31 ff. des Regulativs über die Militairdienstpflicht mit dem 1. Juli d. J. in 
Kraft tritt, eigenhändig unterztichnet und mit Unserm Fürstlichen Insiegel versehen 
lassen. - 
Rudolstadt, den 31. Mai 1850. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
Nöder. C Schwartz. Schiibt. 
 
	        
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