Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 437 
sie der Zuständigkeit der Einzelrichter unterliegen, haben die betreffenden Ver- 
waltungsbehörden die Stelle der Staatsanwaltschaft zu übernehmen. 
Die vorstehend unter l. bis V. genannten Behörden und Beamten haben mit 
dem 1. Juli dieses Jahres die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft zu übernehmen 
und bei ihrer Amtsführung sich nach den nachstehenden Vorschriften zu richten. 
9. 2. 
Der amtliche Beruf der Vertreter der Staatsanwaltschaft vor den Einzelrich- 
tern (Justizamtern) besteht darin, bei Uebertretungen (§. I. dieser Verordnung) die 
Ermittelung der Thäter und die Bestrafung derselben herbeizuführen. 
Die Staatsanwülte können sich an ihrer Stelle der Rechtoverfolgung vor den 
Einzelrichtern unterziehn. 
Art. 343 der Strafprozeßordnung. 
S. 3. 
Von einer gerichtlichen Verfolgung haben die Vertreterder Staaksanwaltschaft 
bei Defraudationen von Staatsabgaben oder Gemeindeabgaben, bei Polizei-Ver- 
gehn, Forst und Feldfreveln, welche eine Geldstrafe nach sich ziehen, dann abzu- 
sehn, wenn der Schuldige sich der ihm von den zuständigen Administrativ-Polizei- 
und Gemeinde-Beamten angeforderten Geldstrafe unterwirft. 
Trt. 4 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch v. 26. April 1850. 
. 1. 
Wird ein Vertreter der Staatsanwaltschaft bei den Einzelrichtern aus einem 
der in Art. 65 und 00 der Strafprozeßordnung aufgeführten Gründe unfähig, 
Art. 72 der Strafprozeßordnung. 
so ist er verpflichtet, die Behandlung der Untersuchung, in welcher seine Unfaͤhig- 
keit eingetreten ist, seinem Stellvertreter zu überlassen und bei Ermangelung eines 
Stellvertreters, oder wenn dieser selbst unfähig ist, schleunige Anzeige bei dem 
Staatsanwalt des Kreisgerichts zu machen. 
F. 5 
Die Staatsanwaltschafe bei den Eielrichem ist zum Einschreiten von Amts- 
wegen verpflichtet, wenn sie aus eigener amtlicher Wahrnehmung, oder durch die 
Behörden, oder durch die betheiligten Privatpersonen von einer Uebertretung Kennt- 
niß erhält, nicht minder, wenn ihr von einer solchen ein glaubhaftes Gerucht zugeht. 
Bei Uebertretungen, deren Bestrafung die Gesehe von dem Antrage einer Pri- 
585
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.