Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 439 
artige Erkundigungen einziehen, oder solche Personen durch Polizeibeamte, wohin 
auch Mitglieder des Gemeindevorstandes zu rechnen sind, vorlaͤufig und unbeeidigt 
vernehmen lassen und der Vernehmung selbst beiwohnen. 
Ist der Vertreter der Staatsanwaltschaft zugleich Mitglied des Gemeindevor= 
standes, so kann er eine solche Vernehmung selbst vornehmen. 
Art. 39 der Strafprozeßordnung. 
g. 10. .- 
Die Staatsanwaltschaft kann eine vorlaͤufige Verwahrung eines Verdaͤchtigen 
zum Behufe der Vorführung vor den Einzelrichter in folgenden Faͤllen bei Polizei- 
beamten, wohin auch Mitglieder des Gemeindevorstandes zu rechnen sind, bean- 
tragen oder auch selbst vornehmen, sofern der Vertreter der Staatsanwaltschaft 
zugleich Mitglied des Gemeindevorstandes ist 
Art. 39 der Strafprozeßordnung. 
1) wenn der Verdächtige Anstalten zur Flucht gemacht hat, oder als ein Unbe- 
kannter, als Nichtdeutscher, als heimathlos, als einen herumziehenden Le- 
benswandel führend, oder aus sonstigen besondern Gründen der Flucht ver- 
dächtig ist; 
2) wenn er auf frischer That betreten, oder unmittelbar nach der That als des 
Verbrechens verdaächtig durch Nacheile oder Nachruf bezeichnet wird, oder als- 
bald nach der That im Besicz von Waffen, Gerdthschaften, Schriften cder 
anderen Gegenständen betroffen wird, welche auf seine Theilnahme an dem 
Verbrechen hinweisen. - 
Bei Polizei-Uebertretungen kann jedoch eine solche vorlaͤufige Verwahrung nur 
in dem Falle unter 1 eintreten. 
Art. 111, 310 unb 108 der Strafprozeßordnung. 
KG. 11. 
Die Staatsanwaltschaft kann bei Verfolgung eines Verdächtigen auf feischer 
That oder wenn Gefahr auf dem Verzuge haftet, ingleichen bei Personen, welche 
unter polizeiliche Aufsicht gestellt sind, mit einem Mitgliede des Gemeindevorstandes, 
Haussuchungen vornehmen. Außerdem kann auch eine Haussuchung von verpflich- 
teten Forst- oder Jagdbeamten, unter Zuziehung eines Mitglieds oes Ortsvor- 
standes, zur Verfolgung der Spuren oder zur Erlangung der Gegenstände von 
Forst= und Jagdverbrechen, und von den Gemeindevorständen bei Feld= und Baum- 
freveln gethan werden. " 
Art. 114 und 155 der Strafprozeßordnung.
	        
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