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Die Staatsanwaltschaft bei den Einzelrichtern hat ferner die Verpflichtung,
von den zu ihrer Kenntniß gekommenen und zu ihrem Geschäftskreise gehörenden
Uebertretungen, dem zuständigen Einzelrichter eine Anzeige zu machen.
Diese Anzeige ist in der Regel schriftlich einzureichen und soll eine vollstän-
dige Angabe der Thatumstände, die persönlichen Verhältnisse des An-
geschuldigten, ferner die wegen der That ermittelten Beweismittel und den
Antrag auf Bestrafung enthalten.
Liegt einer der im Art. 4 des Gesetzes über die Entziehung staatsbürgerlicher
Rechte wegen begangener Verbrechen, vom 1. Mai 1850, gedachten Fälle vor, und
sind keine Umstände vorhanden, durch welche die Annahme eines verdorbenen Wil-
lens beseitigt wird, so ist auch der Antrag auf die Entziehung der staats-
bürgerlichen Rechte zu stellen.
Wenn das Sachverhältniß einfach ist, der Angcklagte sich in der Nähe befindet,
odersdem Richter sogleich vorgeführt werden kann, so ist auch die mündliche Anbrin-
gung der Anzeige zulässig.
Werden Uebertretungen auf Märkten, von wandernden Handwerkoburschen
oder anderen nur auf kurze Zeit annesenden Personen begangen, so ist die Anzeige
der Regel nach mündlich anzubring
Auch wenn es der Senchsanmltichafe nicht gelungen ist, den Thater bei einer
Uebertretung zu ermitteln, so hat dieselbe dennoch eine Anzeige bei dem Gericht zu
machen, damit das letztere weitere Untersuchungöschritte vornehmen kann.
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Sttllt sich die That nicht als eine bloße Uebertretung, sondern als ein
Vergehen oder als ein Verbrechen dar,
Art. 2 der Strafproceßordnung.
so hat die Staatsanwaltschaft bei den Einzelrichtern die Anzeige, nebst den etwa auf-
genommenen Verhandlungen, an den Staatsanwalt bei dem Kreisgericht, oder an
das Kreisgericht selbst abzugeben, und zwar im Falle, daß Gefangene oder Gegen-
stände mit zu übersenden sind, durch die Vermittelung des Einzelrichters.
Hat Jemand durch eine und dieselbe Handlung oder durch mehrere auf densel-
ben Zweck gerichtete Handlungen eine Uebertretung und gleichzeitig auch ein
Vergehen oder ein Verbrechen verübt, so ist dem Staalsanwalt bei dem
Kreisgericht Anzeige zu machen und demselben das Weitere zu überlassen.