1850. 441
S. 11.
Wird eine von der Staatsanwaltschaft eingereichte Anzeige von dem Gericht
zurückgewiesen, so kann dieselbe dagegen Recurs an das Kreisgericht einlegen und
bar segleich bei Einlegung desselben die Mittheilung der Verhandlungen an den
Staatsanwalt zu beantragen.
Art. 341 und 315 der Strafprozeßordnung.
g. 15.
Der Einzelrichter soll, so oft es die Lage der Sache gestattet, zur Abkürzung
des Verfahrens die Voruntersuchung mit der Hauptverhandlung in einem Termine
vornehmen.
Art. 345 der Strafprozeßordnung.
Er soll daher in der Regel in allen den Fällen, wo in der Anzeige der Staats-
anwaltschaft der Thäter benannt ist, denselben nebst den angegebenen Zeugen und
Sachverständigen, sofort zu einer Hauptverhandlung vorladen.
nach der Anzeige der Thäter geständig, so sind die Zeugen vorerst nicht
vorzulsen „und es erfolgt die Vorladung derselben in einem anderen Termine nur
erst dann, wenn der Angeschuldigte in der ersten Hauptverhandlung sein Geständ=
niß nicht wiederholt, oder besondere Gründe es nothwendig machen.
Wird der Einzelrichter in der ersten Hauptvechandlung von der Schuld des
Angeklagten noch nicht überzeugt und werden in derselben neue Zeugen oder sonstige
neue Beweismittel benannt, so ist die Hauptverhandlung zu vertagen, und der Ter-
6 den Bekheiligten sofort mündlich bekannt zu
machen. Die bereits vernommenen Jeugen brauchen nicht wieder vorgeladen zu
werden, wenn der Einzelrichter es nicht aus besondern Gründen für zweckmaßig hält.
(0. 10.
Bei Uebertretungen, welche allein oder wahlweise mit Geldbuße bedroht sind,
sollen die Einzelrichter in der Regel eine Ladung nach Vorschrift des Art. 316,
Ziffer 3 der Strafprezeßordnung erlassen. Erscheint der Angeklagte im Termine
und ist er der ihm zur Last gelegten Uebertretung nicht geständig, oder trägt er
erhebliche Vertheidigungsmomente vor, welche nicht sofort bewiesen oder nicht sonst
erledigt werden können, so ist mündlich ein Tag zueiner anderweiten Hauptverhand-
lung zu bestimmen, zu welcher dann auch die benannten Belastungs= und Entla-
stungszeugen vorzuladen sind.
17.
Das Straferkenntniß ist sofort in der Hauptverhandlung zu fällen und es