Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 443 
S. 19. 
Bei den Uebertretungen, welche von der Staatsanwaltschaft vor den Einzel- 
richtern zu verfolgen sind, kommen folgende Strafgesetze in Anwendung: 
a) das Strafgesetzbuch, 
b) die in dem Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vorbehaktenen Strafgesetze, 
Odas Gesetz zum Schut der Hochungm „, Baumpflanzungen, Wiesen, Felder 
und Gärten, vom 26. April 1 
g. 20. 
Den Buͤrgermeistern und Schultheißen oder deren Stellvertretern, so wie den 
Beauftragten von Besitzern der nicht zu einem Gemeindebezirk gehörigen Privat- 
waldungen (F. 1. Nr. III.), welche die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft bei 
den Einzelrichtern ausüben, sind im Falle der Verurtheilung des Angeklagten die in 
K. 10 der Gebührentaxe bei Verhandlungen in Strafsachen für die Arbeiten der 
Staatsanwaltschaft bei den Einzelrichtern festgesehten, von den Gerichten zu liqui- 
direnden Gebühren zu überlassen, soweit dieselben von den Verurtheilten beigebracht 
werden. 
Bei den übrigen Vertrekern der Staatsanwaltschaft vor den Einzelrichtern, 
F. 1 dieser Verordnung, bleibt hinsichelich des Bezugs dieser Gebühren besondere 
Verfügung vorbehalten. 
KS. 21. 
Gehen einem Vertreter der Staatsanwaltschaft bei den Einzelrichtern über die 
Geschäftsbehandlung im Allgemeinen oder über sein Verfahren in einem einzelnen 
Falle Zweifel bei, so hat er sich bei dem Staatsanwalt an dem Kreisgericht da- 
struktion einzuholen. 
K. 22. 
Die Einzelrichter haben alle anhängig gewordenen Sachen in eine Unter- 
suchungs-Tabelle einzutragen, für welche besondere Formulare gefertigt werden 
en. 
Dieselbe zerfaͤllt in vier Abtheilungen, von denen die erste die gemeinen Ueber- 
tretungen, die zweite die polizeilichen Uebertretungen, die dritte die Defraudationen 
und die vierte die Ehrenkränkungen umfaßt 
Die Eintragung geschieht in chronologischer Ordnung und ist daneben ein nach 
den Namen der Angeschuldigten geordnetes alphabetisches Namensregister zuhalten. 
Fürstl. Schw. Qudolst. Gesetzslammlung XI.
	        
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