Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 445 
M XXXIV. Verordnung, 
zur Ausführung des Gesetzes über die Errichtung von Landrathölmtern, 
vom 26. Juni 1850. 
Mit höchster Genehmihung Sx. Hochfürstlichen Durchlaucht wird von dem unterzesch- 
neten F. Minssterium zur Ausführung des Gesetzes über die Errichtung von Landrathsämtem 
vom. 26. April d. J. (Sechstes Stück der Geseh. Sammlung v. d. J.) Folgendes hierdurch 
verordurt: 
S. 1. 
In dem FK. 4 des angezogenen Gesehes werden die Obliegenheiten der Gemeinde= 
vorstände bei Handhabung der Orts-Polizel aufgeführt. Was nun die unter No. 1 be- 
merkte nächste Sorge für Aufrechthaltung und Wiederherslellung der offentlichen Ruhe be- 
trifft, so gehört hieher insbesondere auch, daß die Ort6-Polizei-Behörden, wenn schon den 
Angehörigen des Fürstenthums das Recht zusteht, ohne vorher eingeholte Erlaubniß sich 
friedlich und ohne Wassen zu versammeln, doch eben so berechtigt als verpflichtct sind, bet 
dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Volfsversammlungen unker 
freiem Hümmel zu verbieten (Art. 115 des Strafgesehbuchs). Im Uebrigen ist die Orts- 
Polizel-Behörde auch verpflichtet, dem Lanudrath von jeder solchen beabsichtigten Volksver- 
sammlung unter freiem Himmel alsbald nach empfangener Kenminiß Anzeige zu machen. 
Ueberhaupt lirgt ihm ob, von allen wegen ekwa für ihren Ort zu besorgender Störungen 
der öffentlichen Ruhe und Sicherhelt genachten Wahmehmungen dem Landrathe auf das 
Schleunigste Nachricht zu geben. 
Da die Gemeinde-Vorstände zugleich dirjenigen Organe sinv, deren sich die Stoatöbe= 
horden bei Ausübung der Regierungsrechte in den einzelnen Gemeinden, namrntlich auch 
in Ansehung der Landes-Polizei bedienen dürfen (Art. 19, 113 der Gemeinde-Ordnung 
5. April d. J.), so folgt hieraus die fernere Verpflichtung für dieselben, nicht nur den von 
den vorgesezten Behdrden, zunächst von dem Landrathe ausgehenden diegfallsigen Anord- 
nungen pünftlich nachzukommen, sondern auch unaufgefordert zur Unterslützung der Landes= 
Polizei durch Anzeigen bemerkter Mängel und, wenn Gefahr auf dem Verzuge haftet, durch 
eigenes Einschreiten, verbunden mit gleichzeitiger Meldung an den Landrath, eifrig mützu- 
wirken. Wegen der Mitwirkung der Onts, Polizel-Behdrden zur Verfolgung vorkommen- 
der Verbrechen und Vergehen wird auf die in Art. 30 der Strafproceß. Ordnung enthaltenen 
Bestimmungen und auf die Ministertal. Vrrordnung vom 25. d. M. verwiesen. 
59“
	        
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