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Verkauf von Gift zu verfahren, darüber sind die näheren Bestimmungen in der Apotheker-
Ordnung v. J. 1841, §.67 fld. (3. Stück der Geset-Sammlung v. dems. Jahr) enthalten.
g. 7.
In allen Fällen, wo es sich nöthig macht, Vorkehrungen gegen Einschleppung von
Viehseuchen oder zur Vertilgung schädlicher Thiere, Insbesondere toller Hunde — No. 25,
26 und 27, des mehrangezogenen §. — zu veranstalten, muß gleichzeslig auch vem Land-
rathe schleunige Nachricht davon gegeben werden, damit von diesem vie weiter erforderlichen
Sicherheitsmaßregeln getroffen werden können.
g. 8.
Die Verhinberung des unbefugten Hausirens ist in No. 30 unter den Obllegenheiten
der Gemeinde-Verstände angeführt. Inwiewest diesen auch die Ausstellung der Hausir=
scheine überlassen werden soll, varüber, sowie im Betreff des vabei einzuhaltenden Verfahrens
wird besondere Anordnung vorbehalten.
In Art. 4 des Gesetzes v. 26. April 1850, die Einführung eines Strafgesetzbuchs r.
betresfend G. Süück der 16Geset-Sammlung von diesem Jahre), ist den zuständigen Gemeinve-
* von Staatsabgaben, Ingleichen Polizeivergehen
und Forst- und Feldfreoel eine Geldstrafe nach sich ziehen, dem Contravensenten dle ver-
fallene Geldflrafe, nach Befinden unter dessen vorgängiger Vemehmung, anzufordem.
Unterwirf sich derselbe der ihm angesonnenen Strafe, so ist solche entweder sofort einzuziehen,
oder doch darauf Bedacht zu nehmen, daß die diesfallsige Erklärung in einer den Erforder-
usssen des nachfolgenden §. 10 entsprechenden Form niedergeschrirben oder burch eine eigen-
händige schriftliche Anerkennung festgestellt werde.
Unterwirft sich ver Angeschuldigte der Strafe nicht, oder leistet derselbe der an ihn er-
gangenen Vorladung keine Folge, so ist die Justigbehörde um Einleitung der Untersuchung
und um Bestrafung anzugehen.
8. 10. « ·
DamitNikdekfchkkkthngenundUmwdewelchebfekatindesVokstündtfabenzu
ihrem Geschäftsbereiche gehdrigen amtlichen Angelegenheilen aufnehmen, öffentlichen Glau-
ben genießen können, müssen die Niederschresbungen von dem Bürgermeister (Schultheihen),
bezüglich nach vessen Anordnung von einem Mitgliede des Ortsvorstandes entweder un-
mittelbar oder unter der Leitung und Mitunterschrift desselben durch einen verpflichteten
Schriftführer aufgenommen, den anwesenden Bethriligten vorgelesen und von diesen mit
unterschrieben, die auszufertigenden Urkunden aber von dem Bürgermeister (Schultheißen)
vder von dessen Stellvertreker vollzogen und mit dem Gemeindesiegel versehen werden.