Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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einer jeden solchen Fabrik und in jeder von der eigentlichen Fabrik getrennt bestehen- 
den Anstalt zur Vorrichtung von Rüben für die Zuckerbereitung eine Waage nebst 
den erforderlichen Gewichten in unmittelbarer Nähe des Zerkleinerungs-Apparats 
(der Reibe-und resp. Schneide-Maschine) vorhanden sein muß. 
Es dürfen nicht weniger, als je fünf Centner Rüben auf die Waage gebracht 
werden. Die Gewichts-Ermiktelung durch Probeverwiegungen ist unzulässig. 
h) In denjenigen Fabriken, welche auf die Bereitung des Zuckers ausgetrock- 
neten (gedörrten) Rüben eingerichtet sin nd, werden die e Ruͤben — und zwar sowohl 
diein der Fabrik selbst getrock 
Zustande von auswürtigen Trocknungoanstalten bezogen, oderi in solchem Zustande 
von anderen Personen erworben werden — vor ihrer Einbringung in das Lokal, in 
welchem sich die Ertractions-Gefäße befinden, auf einer, nebst den erforderlichen 
Gewichten von dem Fabrik-Inhaber in unmittelbarer Nahe des gedachten Locals 
zu haltenden Waage verwogen, und es werden, Behufs der Abgaben-Entrichtung 
auf jeden Centner getrocknete fünf und ein halber Centner rohe Rüben gerechnet. 
e) Zur Erleichterung des Verwiegungsgeschäfts wird die Anwendung von 
Brückenwaagen gestattet. Die zur Verwiegung nothwendigen mechanischen Ver- 
richtungen ist der Fabrik-Inhaber schuldig, durch seine Arbeiter leisten zu lassen. 
4) Zum Behufe der amtlichen Verwiegung der Rüben sind die Fabrikanten 
verpflichtet, solche bauliche Einrichtungen und sonstige Veranstaltungen zu treffen, 
daß die mit dem Verwiegungageschäft beauftragten Beamten gegen Nässe, Kälte und 
Zugwind möglichst geschützt sind. 
Auch muß sowohl diesen, als den sonst mit der Kontrole beauftragten Steuer- 
beamten in dem Fabrikgebäude die Mitbenutzung eines erwärmten, mit dem zum 
Schreiben erforderlichen Mobiliar ausgestatteten Lokals und darin ein verschließ- 
bares Behältniß zur Aufbewahrung von Papieren eingerdumt werden. 
(6. 3. 
b) Im Wege der Firalion. 
Für Fabriken, welche innerhalb einer Betriebsperiode (von der Rübenerndte 
bie zur Erschöpfung des Materials) nicht über 10,000 Centner rohe Rüben verar- 
beiten, kann, auf den Grund der angemeldeten und revidirten Material-Vorräthe 
eine Firation der dafür zu entrichtenden Steuer eintreten. In diesem Falle unter- 
bleibt die im §. 2 angeordnete specielle Verwiegung der Rüben, und es findet nur 
eine allgemeine Beaufsichtigung des Betriebs Statt.
	        
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