Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

456 1850. 
g. 12. 
5. Anmeldung des Betriebs. 
o) Wenn eine neu angelegte Rübenzucker-Fabrik zuerst, oder eine außer Thä- 
tigkeit gewesene ältere Anlage der Art wieder in Bekrieb gesetzt werden soll, so muß 
der Inhaber solches der Steuer-Hebestelle des Bezirks vierzehn Tage vor dem muth- 
maßlichen Beginne des Betriebs schriftlich anzeigen und sich von derselben eine Be- 
scheinigung darüber ertheilen lassen. Diese Anzeige muß zugleich die Angabe 
enthalten, ob und mit welchen regelmäßigen Unterbrechungen der Betrieb Statt 
finden soll. 
b) Befinden sich Geräthe unter amtlichem Verschlusse, so veranlaßk die Steuer- 
Hebestelle, daß sich ein Beamter zur Abnahme desselben rechtzeitig in der Fabrik 
einfinde. 
F. 13. 
6. Einreichung von Material-Vorrathsverzeichnissen. 
) Wer Zucker aus Rüben bereitet, hat im Herbste jeden Jahres, drei Tage 
nach Beendigung der Erndte und, wenn diese über den Schluß des Monats No- 
vember hinaus dauern sollte, spätestens am leczten Tage des gedachten Monats, der 
Steuer-Hebestelle ein nach einem besondern Muster anzufertigendes Verzeichniß sei- 
ner sämmtlichen Rüben-Vorraäthe, worin zugleich der Ort ihrer Aufbewahrung an- 
gegeben sein muß, zweifach einzureichen, auch jeden ferneren Zugang an Rüben, zur 
Nachtragung in dem Verzeichnisse sogleich anzumelden. 
5b) Das eine Exemplar dieses Verzeichnisses wird, mit dem Visa der Steuer- 
Hebestelle versehen, zurückgegeben, und muß in dem Betriebslokale reinlich derge- 
stalt aufbewahrt werden, daß solches auf Erfordern sogleich vorgelegt werden kann. 
8. 14. 
7. Besondere Vorschriften für die Fabriken, in welchen getrock- 
nete Rüben verarbeitet werden. 
Die Inhaber derjenigen Fabriken, in welchen die Rüben in getrocknetem (ge- 
dörrtem) Zustande verarbeitet werden, sind verpflichtet, ihre gesammten Vorräthe 
an getrockneten Rüben nur an einem gewissen, ein für allemal zu bestimmenden Orte, 
welcher unter Mitverschluß der Steuerbeamten steht, aufzubewahren, auch, so oft 
getrocknete (gedörrte) Rüben von außerhalb — sei es von auswärtigen Trocknungs- 
Anstalten oder von dritten Personen — bezogen werden sollen, der Steuer-Hebe-
	        
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