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stelle solches spätestens am Nachmittage des vorhergehenden Tages schriftlich an-
zumelden.
Diese Anmeldung, welche die Menge und die Art der Verpackung der einzubrin-
genden Rüben, den Ort ihrer Herkunft, so wie den Tag und die Stunde der Ein-
bringung enthalten muß, kann nach der Wahl des Fabrik-Inhabers, entweder für
jeden einzelnen Transport oder für einen längeren Jeikraum im Voraus gemacht
werden.
Zurangemeldeten Stunde der Einbringung ist die Ankunft eines Steuerbeamten
abzuwarten, und in dessen Gegenwart alödann sogleich — je nachdem die Rüben
sofort verarbeitet werden sollen oder nicht — im ersteren Falle deren Verwiegung,
im anderen Falle deren Aufnahme in das unter Mitverschluß der Steuerbeamten
stehende Aufbewahrungslokal zu bewirken.
Sollen demnächst Rüben, Behufo der Verarbeitung, aus dem Aufbewahrungs
lokale entnommen werden, so findet sich ein Steuerbeamter in der Fabrik ein, um
das Lokal zu öffnen und unter seiner Aufsicht die Rüben herausnehmen und verwie-
gen C. 2b.) zu lassen. Das auf einmal zu entnehmende O Rüben, ngleichen
die Zeit der Entnahme wird für jede Fabrik, nach Maßgabe des Statt findenden
Betriebs von der Steuerbehörde bestimmt.
K. 15.
8. Verpflichtung zur Befolgung der Kontrole= Vorschriften.
Die in der gegenwärtigen Verordnung und insbesondere in den vorstehenden
(#é 8— 1 ertheilten Kontrole-Vorschriften ist nicht nur derjenige, welcher die Zu-
cker-Fabrikation betreibt oder für seine Rechnung betreiben läßt, sondern auch ein
Jeder, welcher dabei beschäftigt ist, zu beobachten schuldig.
g. 16.
IIl. Behörden und Beamten zur Erhebung und Ausfsicht.
Die Erhebung der Steuer und die Beaufsichtigung der Rübenzucker-Fabriken
geschieht von denjenigen Behörden und Beamten, welchen die Erhebung und Kon-
trolirungder Branntwein= und Braumalz-Steuer obliegt, und es kommen, rücksicht-
lich der einzuhaltenden Dienststunden der Hebestellen, so wie des Verhaltens der
Beamten gegen die Steuerpflichtigen und dieser gegen jene, die Vorschriften der §.
34, 35 und 30 der Ordnung zum Gesetze wegen Besteuerung des Branntweins vom
21. Dechr. 1838 in Anwendung. ·