Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 459 
. 10. 
d) Im ersten Nücksalle. 
  
im Wiederholungsfalle, nach vorhergegangener rechtskräftiger Verurtheilung, 
wird die nach §. 18 eintretende Geldbuße verdoppelt. 
# 20. 
e) Bei serneren Rücksällen. 
Jeder fernere Rückfall wird mit dem Doppelten der im §. 10 bestimmten Geld- 
buße, sowie mit dem Verluste des Rechts zum Betriebe der Rübenzucker-Fabrikation 
und zur Hülfsleistung dabei auf die Dauer von einem bis fünf Jahren geahndet. 
KS. 21. 
4) Strase der Desraudalion unter erschwerenden Umständen. 
Die Strafe der Defraudation wird um die Hälfte geschärft, wenn in den unter 
No. 2 und 3 des 8 I7 gedachten! Fällen, 
1) unter iche Terbei N gõ-Apparate oh Ext 4 
tions- Gefäße eigenmächtig i in Betrieb gesetzt, oder 
2) nicht angemelbete Zerkleinerungs-- Apparate oder Extractions-Gefäße ge- 
braucht, oder 
3) nicht angemeldete Räume zu einer, zur Zuckergewinnung dienenden Operation 
benutzt werden sind. 
g. 22. 
e) Slrase der Theilnahme. 
Die Strafen der Miturheber, Gehuͤlfen und Beguͤnstiger einer Defraudation, 
sowie derjenigen, welche an den Vortheilen des Vergehens nach dessen Veruͤbung 
wissentlich Theil nehmen, sind nach den allgemeinen Strafgesetzen zu bestimmen. 
Die für den Rückfall bestimmte Strafe trifft aber nur diejenigen Theilnehmer 
einer Defraudation, welche sich selbst eines Rückfalls schuldig gemacht haben. 
5. 23. 
2. Berechnung der verkürzten Steuer und der 
Defraudations-Strafe. 
a. wenn unangemeldete Geräthe unbesugter Weise benutzt werden. 
Sind unangemeldete Geräthe zur Bereitung von Rübenzucker benutzt worden, 
so werden die verkürzte Steuer und der Betrag der Defraudationsstrafe nach der- 
Fürstl. Schw. Rudolst. Geseszs. XI. 61
	        
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