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g. 3.
Bei jeder Dienstveraͤnderung muß das Dienstbuch, in welches die zeiherige
Herrschaft das beobachtete Betragen des Oienstboten mit aller Gewissenhaftigkeit
einzutragen hat, der betreffenden ODrtepolizei Behoͤrde zur Visirung vorgelegt
werden.
6(. 4 .
Wer bei einer Dienstveränderung das. Vostbuh nicht visiren laͤßt, oder
ohne ein solches in Dienste tritt, leistet cuͤcksichllich dieses Dienstverhaͤltnisses Ver-
zicht auf den rechtlichen Schutz der Obrigkeit!#r-
g. 5.
Dienstherrschaften, welche einen Dienstboten ohne Dienstbuch oder, falls der-
selbe schon früher in Diensten gestanden, mit einem von der betreffenden Ortspolizei-
„Behörde nicht vis4o Dienstbuche annehmen, verfallen in eine Geldstrafe von
2 Thlr. = 3 Fl. 3
. 6.
Abänderungen an den Dienstbüchern oder an den in die Dienstbücher eingetra-
genen Zeugnissen und Bemerkungen dürfen von den Inhabern ebensowenig als von
anderen Privatpersonen ohne Beglaubigung einer obrigkeitlichen Behörde vorge-
nommen werden, und unterliegen, besonders wenn sie als Fälschung sich darstellen,
strenger Bestrafung, welche nach Artikel 256 des Strafgesetzbuches vom 26. April
1850 bis auf achtwöchiges Gefängniß steigen kann.
. 7.
Die Verabreichung und Ausfertigung der Dienstbücher und das Visiren der-
selben gehört zu den znenblh zu Werrichtenden Offleialarbeiten der Polizei-Be-
hörden und sind dieselben blos befugt, ben mtte der Anschaffung des Dienstbuchs ver-
bundenen baaren Verlag von der in Dienst tretenden Person ersetzt zu verlangen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und wissentlich beige-
drucktem Fürstlichen Insiegel.
Rudolstadt, den 1. Juni 1850.
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S.
Röder. C. Schwartz. Scheidt.