Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

464 1850. 
g. 3. 
Bei jeder Dienstveraͤnderung muß das Dienstbuch, in welches die zeiherige 
Herrschaft das beobachtete Betragen des Oienstboten mit aller Gewissenhaftigkeit 
einzutragen hat, der betreffenden ODrtepolizei Behoͤrde zur Visirung vorgelegt 
werden. 
6(. 4 . 
Wer bei einer Dienstveränderung das. Vostbuh nicht visiren laͤßt, oder 
ohne ein solches in Dienste tritt, leistet cuͤcksichllich dieses Dienstverhaͤltnisses Ver- 
zicht auf den rechtlichen Schutz der Obrigkeit!#r- 
g. 5. 
Dienstherrschaften, welche einen Dienstboten ohne Dienstbuch oder, falls der- 
selbe schon früher in Diensten gestanden, mit einem von der betreffenden Ortspolizei- 
„Behörde nicht vis4o Dienstbuche annehmen, verfallen in eine Geldstrafe von 
2 Thlr. = 3 Fl. 3 
. 6. 
Abänderungen an den Dienstbüchern oder an den in die Dienstbücher eingetra- 
genen Zeugnissen und Bemerkungen dürfen von den Inhabern ebensowenig als von 
anderen Privatpersonen ohne Beglaubigung einer obrigkeitlichen Behörde vorge- 
nommen werden, und unterliegen, besonders wenn sie als Fälschung sich darstellen, 
strenger Bestrafung, welche nach Artikel 256 des Strafgesetzbuches vom 26. April 
1850 bis auf achtwöchiges Gefängniß steigen kann. 
. 7. 
Die Verabreichung und Ausfertigung der Dienstbücher und das Visiren der- 
selben gehört zu den znenblh zu Werrichtenden Offleialarbeiten der Polizei-Be- 
hörden und sind dieselben blos befugt, ben mtte der Anschaffung des Dienstbuchs ver- 
bundenen baaren Verlag von der in Dienst tretenden Person ersetzt zu verlangen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und wissentlich beige- 
drucktem Fürstlichen Insiegel. 
Rudolstadt, den 1. Juni 1850. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
Röder. C. Schwartz. Scheidt. 
 
	        
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