Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 466 
M XXXVII. Berordnung, 
die Errichtung eines Kirchenraths für Angelegenheiten der evangelisch- 
protestantischen Kirche betreffend, vom 17. Juli 1850. 
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg at. 
haben, um nach nunmehr bereiks erfolgter Aufhebung bes Fürstlichen Consistoriums 
und der Fürstlichen Landeshauptmannschaft als Kirchen-Inspection die Rechte und 
Interessen der evangelisch-protestantischen Kirche des Fürstenthums zu wahren, die 
Errichtung eines Kirchenraths beschlossen und verordnen mit Zustimmung des ge- 
treuen Landtags, wie folgt: n 
Bis zur Neugestaltung der Verfassung der evangelisch protestantischen Kirche 
wird der für Kirchen= und Schul-Sachen bestimmten Abtheilung des Ministeriums 
ein Kirchenrath beigeordnet, welcher aus einer Anzahl von Geistlichen bestehen soll, 
die vom Staatsoberhaupte berufen werden. 
8. 2. 
Den Vorsitz im Kirchenrathe föhrt der Vorstand der Ministerial-Abthellung 
für Kirchen= und Schul-Sachen oder dessen Stellvertreter. In Abwesenheit des- 
selben steht dem ersten Mitgliede des Kirchenraths die Geschaftsleitung zu. 
5 3. 
Der Geschäftskreis des Kirchenraths umfaht die rein geistlichen und kirchlichen 
Angelegenheiten. Auf ihn gehen in dieser Beziehung alle diejenigen Funktionen über, 
welche dat Fürstliche Consistorium und die Fürstliche Landeshauptmannschaft als 
Kirchen-Inspection zu besorgen hutten. 
5. 
Die Special-Superintendenten treten in Bezug auf rein geistliche und kirch- 
liche Angelegenheiten in dasselbe Verhältniß zum Kirchenrathe, in welchem sie bisher 
zum Fürstlichen Consistorium resp. Fürstlicher Landeshauptmannschaft theilweise 
auch zum General-Superintendenten standen. 
*1 
Die Geschäftsbehandlung in den Kirchenrathssitzungen ist die collegialische. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ent-
	        
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