Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

466 1850. 
scheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Anwesenheit von drei Mitgliedern ge- 
nügt zur Vornahme der Geschäfte und zur Beschlußfassung. 
5. 6. 
Dem Vorstand der Ministerial-Abtheilung für Kirchen= und Schul-Sachen 
steht die Befugniß zu, einzelne, besonders wichtige, kirchliche Angelegenheiten in der 
Sitzung des Gesammmtministeriums unter Zuziehuog der Mitglieder des Kirchen- 
raths vorzunehmen. 
g. 7. 
Der Kirchenrath versammelt sich auf Zusammenberufung durch den Vor- 
sibenden. 
8. 8. 
Von den rein geistlichen und kirchlichen Angelegenheiten kann der Vorsitzende 
die minder wichtigen laufenden Sachen unter Zustimmung auch nur eines Mit- 
gliedeö des Kirchenraths erledigen. 
5. 9. 
Wo nach der bisherigen Kirchenverfassung ein Pashlah des Fürstlichen Con- 
sistoriums resp. der Fürs der Bestätigung des Fürsten 
als summus episcopus bedurfte, oder wo demselben eine der Mitwirkung dieser Be- 
hörden ganz entzogene Entscheidung zustand, bewendet es auch in Zukunft bis zur 
Einführung einer neuen Kirchenverfassung dabei. Es wird in jenen Fällen der 
Vorstand der Ministerial-Abtheilung für Kirchen= und Schul-Sachen die Sache 
nach der Schlußfassung des Kirchenraths dem Fürsten vortragen. Geht die Sache 
an den Kirchenrath zur Ausführung des Beschlossenen zurück, so ist in den Ausfer- 
tigungen der höchsten Orto gefaßten Eneschließung, erfolgt aber die Ausführung 
ummittelbar durch das Ministerium, der Mitwirkung des Kirchenraths Erwähnung 
zu thun. 
  
K. 10. 
Der Kirchenrath kann Einsicht nehmen in die Verwaltung des geistlichen und 
kirchlichen Stiftungsvermögens und darüber Anträge an die betreffende Ministerial- 
Abtheilung stellen. 
S. 11. 
Die Berufung zur Mitgliedschaft in dem Kirchenrathe ist eine Ehrensache. 
Ein besonderer Gehalt dafür wird nicht gewährt. Oie in der Entfernung von
	        
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