Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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wenigstens einer Meile auswärts wohnenden Mitglieder erhalten bei Zusammen- 
künften zu den Sitzungen Entschädigung für ihre Reisekosten und ein Tagegeld von 
2 Fl. 30 Kr. für die Dauer der Sitzungen. 
S. 12. 
Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage der Ernennung der Mitglieder 
des Kirchenraths in Kraft. 
Urkundlich haben wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und mit Unserem 
Fürstlichen Insiegel bedrucken lassen. 
  
So geschehen 
Frankenhausen, den 17. Juli 1850. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
Roͤder. C. Schwattz. Scheidt. 
  
M XXXLX. Berordnung 
wegen Bestrafung des unbefugten aschenten von Bier, Branntwein rc. vom 
17. Juli 1850. 
Mit Serenissimi Höchster Genehmigung wird hierdurch verordnet, daß, nach- 
dem die Führung der Untersuchung wegen unbefugten Ausschenkens von Bier, 
Branntwein u. s. w. künftighin nicht mehr den Fürstlichen Steuer-Hebestellen, son- 
dern den Fürstlichen Justizämtern zukommt, hinsichtlich der in solchen Fallen zu 
erkennenden Strafen es bei den zeitherigen diesfallsigen Bestimmungen in der Art 
sein Verbleiben behdlt, daß der Contravenient den einfachen Betrag des Schank- 
geldes, was in der Regel bei dem Biere 1 Thlr. — 1 Fl. 45. Kr., beim Brannt- 
wein 2 Thlr. = 3 Fl. 30 Kr. und bei dem Weine 3 bis 5 Thlr. = 5 Fl. 15 Kr. 
bis 8 Fl. 45 Kr. betrdgt, als Strafe zu erlegen hat. 
Rudolstadt, den 17. Juli 1850. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium. 
Roͤdet. Albert Roß. 
 
	        
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