1850. 467
wenigstens einer Meile auswärts wohnenden Mitglieder erhalten bei Zusammen-
künften zu den Sitzungen Entschädigung für ihre Reisekosten und ein Tagegeld von
2 Fl. 30 Kr. für die Dauer der Sitzungen.
S. 12.
Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage der Ernennung der Mitglieder
des Kirchenraths in Kraft.
Urkundlich haben wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und mit Unserem
Fürstlichen Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen
Frankenhausen, den 17. Juli 1850.
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S.
Roͤder. C. Schwattz. Scheidt.
M XXXLX. Berordnung
wegen Bestrafung des unbefugten aschenten von Bier, Branntwein rc. vom
17. Juli 1850.
Mit Serenissimi Höchster Genehmigung wird hierdurch verordnet, daß, nach-
dem die Führung der Untersuchung wegen unbefugten Ausschenkens von Bier,
Branntwein u. s. w. künftighin nicht mehr den Fürstlichen Steuer-Hebestellen, son-
dern den Fürstlichen Justizämtern zukommt, hinsichtlich der in solchen Fallen zu
erkennenden Strafen es bei den zeitherigen diesfallsigen Bestimmungen in der Art
sein Verbleiben behdlt, daß der Contravenient den einfachen Betrag des Schank-
geldes, was in der Regel bei dem Biere 1 Thlr. — 1 Fl. 45. Kr., beim Brannt-
wein 2 Thlr. = 3 Fl. 30 Kr. und bei dem Weine 3 bis 5 Thlr. = 5 Fl. 15 Kr.
bis 8 Fl. 45 Kr. betrdgt, als Strafe zu erlegen hat.
Rudolstadt, den 17. Juli 1850.
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium.
Roͤdet. Albert Roß.