Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

469 1850. 
& XIII. Verordnung 
des Fürstl. Ministeriums, Abtheilung des Innern, das Verfahren bei Auf. 
nahme von Geistesirren in die hiesige Irrenheilanstalt und von Kranken 
in das Landkrankenhaus hieselbst betr., d. d. 19. August 1850. 
In Bezug auf die beiden Verordnungen vom 20. April und 26. Jund dieses 
Jahres, nach welchen den F. Bandrathsämtern die Verpflichtung obliegt, für die 
Unterbringung der Geistesirren in der Irrenheilanstale, sowie der Kranken im Land- 
Krankenhauseund für die Beschaffung des Verpflegungsaufwands Sorge zu tragen, 
erscheint es nothwendig, über das dabei einzuhaltende Verfahren noch einige nähere 
Bestimmungen zu erlassen und wird daher mit höchster Genehmigung Sr. Hoch- 
fürstl. Durchlaucht von dem unterzeichneten Fürstl. Ministerium Folgendes hiermit 
festgesetzt: 
S. 1. 
Die Aufnahme eines Kranken in eine dieser beiden Anstalten kann, dafern zur 
Bestreitung seiner Cur= und Verpflegungskosten die Staatscasse nicht in Anspruch 
genommen werden soll, von den F. Landrathsämtern sofort verfügt werden und hat 
mur die Direction der betr. Anstalt von der erfolgten Einlieferung des Kranken bei 
dem Fürstl. Ministerium, Abtheilung des Innern, Anzeige zu machen. 
8. 2. 
Kann dieser Aufwand weder aus dem Vermögen des Kranken oder seiner An- 
verwandten bezahlt, noch aus dem betr. Gemeinde-Aerar aufgebracht werden, so 
erfordert die Aufnahme desselben eine ausdrückliche Genehmigung des Fürstl. Mini- 
steriums, Abeheilung des Innern, und nur, wenn Gefahr auf dem Verzuge haftet, 
sind die Fürstl. Landrathsämter ermächtigt, wegen der Einlieferung des Kranken 
das Erforderliche zwar anzuordnen; es ist jevoch zu gleicher Zeit das gedachte Mini- 
sterium von der getroffenen Maßregel in Kenntniß zu setzen, von welchem sodann 
das Weitere wegen der Berichtigung des Kostenpunktes erfolgen wird. 
S. 3. 
Was die Erstattung des nach Befinden einstweilen aus der Staatcasse vor- 
zuschießenden Aufwandes anbelangt, so ist solche 
1) zunächst aus dem Vermögen des Kranken und zwar nicht blos von den jähr. 
lichen Einkünften, sondern nöthigen Falls auch aus dem Stocke desselben zu
	        
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