Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Siebzthnles Stück vom Jahr 1850. 
  
     
XIIII. Ministertal, —— 
den Uebergang der Aufsicht über die Salzregie in der Unterherrschaft des Für- 
stenthums an das Fürstl. Rentamt zu Frankenhausen betreffend, d. d. 
24. August 1850. 
Nachdem nach erfolgter Umgestaltung der Behörden in Gemäßheit höchster 
Entschließung Sr. Durchlaucht des Fürsten nunmehr auch in der Unterherrschaft 
des Fürstenthums die den Fürstlichen Justizämtern und Patrimonialgerichten obge- 
legene Aufsicht über die Salzregie dem Fürstlichen Rentamte zu Frankenhausen über- 
tragen und gleichzeitig demselben auch diejenigen Befugnisse, welche nach den Para- 
graphen 0, Zund 10 des Gesetzes vom 19. Februar 1833, die Versorgung des Für- 
stenthums mit Salz und die Controle des Salzverbrauchs betreffend, von der frü- 
heren Fürstlichen Landeshauptmannschaft dortselbst auszunben waren, überwiesen 
worden, so wird solches nachachtlich bekannt gemacht. 
Rudolstadt, den 24. August 1850. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm, Abtheilung der Finanzen. 
Th. Schwartz. 
  
A. Koech. 
  
Hürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsammlung IXI. 62
	        
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