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2) Gegenwart und Abstimmung von wenigstens zwei Drittheilen der Stimm-
berechtigten
3) eine die Hiifte der Abstimmenden uͤbersteigende (absolute) Mehrheit der
Stimmen, wenn nicht fuͤr einzelne Gegenstaͤnde, z. B. die Wahlen, etwas
Anderes gesetzlich vorgeschrieben ist.
Bei Stimmengleichheit muß die Abstimmung in einer anderweit anzuberau-
menden Gemeindeversammlung wiederholt werden, und ergiebt sich auch hier
Stimmengleichheit, so wird die vorgelegte Frage als verneint angesehen.
Eigenmächtiges Stimmensammeln durch Privatpersonen ist unzulässig und
wirkungslos. .
Art. 63.
Erscheinen nicht zwei Drittheile der Stimmberechtigten, so ist eine zweite
Versammlung anzuordnen, und wenn auch in dieser jene Zahl nicht zusammen-
kommt, so gilt das als gültiger Beschluß der Gemeinde, was die Mehrheit der
erschienenen Stimmberechtigten beschließt.
Art. 61.
Der Gemeindeversammlung bleibt in allen Gemeinden das Recht der freien
Wahl des Gemeindevorstandes und des Gemeinderarhes vorbehalten. In Ge,
meinden ohne Gemeinderäthe (Art. 67.) haben die Gemeindeversammlungen alle
Befugnisse und Obliegenheiten, welche in anderen Gemeinden den Gemeinderaͤthen
uͤberwiesen sind.
Trt. 65.
Die volle Gemeindeversammlung muf berufen werden:
1) zur Vornahme der vorschriftsmäßigen Gemeindewahlen;
2) wenn Kraft Gesetzes oder einer Verordnung eine öffentliche Verkündigung
“ die Gemeinde erfolgen soll, insofern diese nicht durch öffentliche Blatter
der auf andere in ver Gemeinde gebräuchliche Weise mit gleicher Wirk-
#omerst erfolgen kann ·
3) wenn die Vernabme er Handlung auêdrücklich an die Entscheidung der
Gemeindeversammlung gebunden ist;
4) wenn der Gemeinderath nach Art. 130. beschlußunfahig wird;
5) wenn von den höheren Behörden die Vernehmung der Gemeindeversamm-
lung angeordnet wird, was namentlich geschehen muß, wenn von wenigstens
einem Drittheile der sämmtlichen Stimmberechtigten eine schriftliche Beschwerde