Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

472 1850. 
AM XLIV. Gefsetz, 
die Abkürzung des Verfahrens in der Bernfungs-Instanz betreffend, d. d. 
6. September 1850. 
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg u. 
haben zum Zwecke der Abkürzung des Verfahrens in der Berufungsinstanz und um 
solches mit dem Verfahren in dem zu einer engeren Gerichtsgemeinschaft mit Unserem 
Fürstenthume und dem Fürstenthume Schwarzburg-Sondershausen verbundenen 
Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach in größere Uebereinstimmung zu 
bringen, auf Antrag Unseres Ministeriums ein desfallsiges provisorisches Gesetz zu 
erlassen beschlossen und verordnen daher, was folgt: 
1) In wichtigen bürgerlichen Rechtssachen d. h. in solchen, deren Gegenstand 
den Werth von Einhundert Thalern = 175 Fl. erreicht oder übersteigt oder unschätz- 
bar ist, sind die Beschwerden entweder sofort bei der Einwendung der Verufung zu 
begründen oder es ist dabei die besondere Ausführung derselben ausdrücklich vorbe- 
halten. Im letzteren Falle ist die Ausführung binnen 13 Tagen vom Tage der Ein- 
legung des Rechtsmittels an bei dem Kreisgerichte einzureichen, indem außerdem 
oder wenn die Ausführung nicht vorbehalten worden, Verzichtleistung auf weitere 
Ausführung anzunehmen ist. Von der Einwendungs= und beziehungsweise der 
Ausfährungsschriftist dem Gegentheile das Duplicat mittelst Randbeschlusses zuzu- 
fertigen, um, wenn er will, binnen gleicher 14 tägiger Frist und unter gleichem 
Rechtsnachtheile eine Gegenerkldrung zu den Akten zu bringen. Nach Ablauf der 
Frist sind ohne Weiteres die Akten an das Appellationsgericht zum Erkenntniß 
einzusenden. 
2) In minderwichtigen Rechtssachen, d. i. denjenigen, deren schätzbarer Gegen- 
stand den Betrag von. Einhundert Thalern = 175 Fl. nicht erreicht und in gering- 
sügigen, d. i. denjenigen Sachen, deren Gegenstand den Wereh von fünf und zwan- 
zig Thalern = 48 Fl. 45 Kr. nicht erreicht, müssen sogleich bei der Einwendung der 
Berufung die Beschwerden und die Gründe derselben vollständig angezeigt werden; 
eine weitere Ausführung findet nicht statt; eß ist jedoch dem Appellaten das Dupli- 
cat der Einwendungsschrift zur allenfallsigen Beibringung seiner Gegenschrift bin- 
nen einer Frist von acht Tagen mittelst Randbeschlusses zuzufertigen. Nach Ablauf 
dieser Frist sind die Akten ohne Weiteres an das zuständige Kreisgericht oder an das
	        
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