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sollten, und zwar dergestalt gestattet, daß sie vor ihm auch in den Processen dienen
dürfen, die nicht aus ihrer Heimath herrühren.
K. 2.
Den Fürstlich Schwarzburg. Rudolstädtischen resp. Sondershäusischen Ad-
vocaten, welche sich nach der im Eingange angezogenen Uebereinkunft am Sitze des
Kreisgerichts Sondershausen niederlassen dürfen, wird eine dem billigen Ermessen
der beiderseitigen Ministerien überlassene Frist gesetzt, binnen welcher sie, wenn sie
von dem ihnen hiernach eingeräumten Rechte Gebrauch machen wollen, bei Verlust
desselben ihren Wohnsitz nach Sondershaufen verlegt haben müssen.
„ (. 3J.
Finden die beiden Fürstlich Schwärzburgischen Regierungen, daß die nach
S. 1 zur Praxis bei dem Kreiögerichte berechtigten Advocaten nicht mehr ausreichen
— seis mit oder ohne Rücksicht auf einen inzwischen etwa erfolgten Abgang; —
so wird eine Verstärkung ihrer Zahl in dem, durch den mehrerwahnten Vertrag fest-
geseczten Verhälenisse und zwar so erfolgen, daß die erste, zweite, vierte, fünfte
und siebente Ernennung von Fürstlich Schwarzburg-Sondershäusischer, die dritte
und sechste aber von Fürstlich Schwarzburg-Rudolstbtischer Seite bewirkt wird.
8. 1.
Die Prüfung dieser Advocaten wird in der für dab betreffende Fürstenthum
vorgeschriebenen Weise vorgenommen. Sie werden von dem gemeinschaftlichen
Kreiögerichte in Sonderöhausen perisich
Fv 5
Auf dieienigen. Advocaten, welche ausd * hume Sch burg-Rudol,
stadt stammen und in Folge der gegenwärtigen E nach Sonderchausen
ihren Wohnsitz berlegen, finden die Bestimmungen Anwendung, welche der Artikel
11 des Vertrags über rich stlichen App 5 . Gerichtö
für die Angehörigen disser Behörde getroffen hat.
. 6.
Diese Uebereinkunft gilt nur so lange, als nicht in Uebereinstimmung mit der
Großherzeglich Sächsischen Regierung das Advocatenwesen — sei'e überhauptoder
auch nur in Bezug auf die gemeinschaftlichen Gerichte — definitiv auf einer andern
Grundlage geordnet worden sein wird.
Vorliegende Vereinbarung ist, nachdem dieselbe von Ihren Durchlauchten,
den Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sonderöhausen ge-
1.
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