1850. 43
sprechende Besoldung, deren Feststellung dem Gemeinderathe, bezüglich der Ge-
meindeversammlung, zusteht.
Den Gemeinde= oder Bezirks-Vorstehern steht ein solcher Anspruch nicht
zuz doch bleibt den Gemeinden, in welchen von denselben umfänglichere Leistungen
verlangt werden, überlassen, denselben angemessene Vergütung dafür zu ver-
willigen.
4. Geschäftsgang bei den Gemeindebehörden.
aa. Bei dem Gemeinderathe.
Art. 123.
Der Gemeinderath wählt jährlich einen Vorsitzenden und einen Stellver-
treter. — Er versammelt sich, so oft es seine Geschäfte erfordern.
Art. 121.
Die Zusammenberufung des Gemeinderathes geschieht durch den Vorsitzenden.
Sie muß erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mieglieder desselben oder,
wo deren weniger als acht vorhanden sind, von mindestens zwei derselben, oder
vom Gemeindevorstande gefordert wird.
Art. 125.
Der Gemeindevorstand muß zu allen Versammlungen des Gemeinderathes
eingeladen werden. Letzterer kann verlangen, daß der Gemeindevorstand anwe-
send sei. Die Gemeinde= oder Bezirks-Vorsteher werden ebenfalls zur Sigzung
engeladen=
Art. 1
Die Art und Weise der Zuseh i ung wird ein fuͤr allemal vom Ge-
meinderathe festgestellt. Mit Ausnahme dringender Faͤlle erfolgt diese mindestens
zwei Tage vorher; es können aber auch regelmäßige Sitzungstage festgestellt
werden.
Die Angabe der Gegenstände, worüber berathen werden soll, erfolgt in ge-
wöhnlichen Fallen zwei Tage vor der Sitzung.
Art. 127.
Der Gemeinderath kann nicht beschließen, wenn nicht mindestens zwei Dritt-
theile seiner Mitglieder anwesend sind. Eine Ausnahme hiervon findet Statt,
wenn der Gemeinderath zum dritten Male zur Verhandlung über denselben Ge-