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men, welche schon biöher lediglich zur Deckung von Gemeindeausgaben bestimmt
waren, und aus den für besondere Einrichtungen vorhandenen Stiftungen und
Fonds zu bestreiten.
Art. 139.
Sind diese Einkünfte nicht zureichend und ist Gemeindevermögen vorhanden,
welches nach dem bisherigen Ortsgebrauche dem Nutzungsrechte einzelner Ge-
meindeangehörigen oder einzelner Klassen derselben unterworfen ist (Gemeindever=
mögen im weitern Sinne, Orts-Bürger= und Nachbar-Vermögen): so sind in
der Regel zunächst diese Nutzungen gegen den Wegfall der etwaigen Gegenleistun-
gen, nach Maßgabe des Bedarfs, ganz oder theilweise zurückzuziehen und zu dem
zu deckenden Gemeindezwecke zu verwenden.
Ist jedoch das Recht auf jene Nuczungen als Zubehör eines Grundstücks zu
betrachten, oder gründet es sich auf einen privatrechtlichen Titel, so sind dieselben
der Zurückziehung und Verwendung zu Gemeindezwecken nicht unterworfen. ·
Als ein privatrechtlicher Titel ist aber nicht zu betrachten, wenn das Nutzungs-
recht lediglich als Ausfluß des Orts - Buͤrgerrechto anzusehen ist, mag auch dafür
ein besonderes Einkaufgeld (Art. 34.) zu entrichten gewesen sein.
Art. 140.
Koͤnnen Gemeindebedürfnisse durch den Abwurf des Gemeindevermögens, aus
den für besondere Einrichtungen vorhandenen Stiftungen und Fonds oder aus
anderen regelmäßigen Einnahmequellen nicht gedeckt werden, so sind dieselben, wenn
sie zur Erreichung des Gemeindezweckes als nothwendig (Art. 15 u. 10.) angesehen
werden müssen, durch Gemeindeleistungen aufzubringen. (Art. 114—153.)
Art. 141.
Die Aufnahme neuer Schulden zur Befriedigung von Gemeindebedürfnissen
ist nur in außerordentlichen, besonders dringenden Füllen gestattet und darf die
erforderliche Genehmigung CArt. 103. Nr. 7. 170. Nr. 2.) dazu nur dann ertheilt
werden, wenn zugleich eine Verzins= und Tilgungs-Nente festgestellt ist, welche
lectere mindestens Ein Procent des aufzunehmenden Kapitals zu betragen hat.
Art. 142.
Für Gemeindeschulden und überhaupt für alle Verbindlichkeiten der Gemeinde
baftet zundchst das Gemeinde-Vermögen, und bei Unzulänglichkeit desselben haften
diejenigen, welche zu den Gemeindelasten beizutragen schuldig sind, nach Verhältniß