Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

50 1850. 
Diese Ausgaben sind auf die Betheiligten, bezuͤglich die Besitzer der betheilig- 
ten Grundstuͤcke nach Verhaͤltniß derselben, resp. der von denselben zu entrichtenden 
direkten Staatssteuern, oder nach Verhältniß des Vortheiles auszuschlagen. Die 
in diese Klasse gehèrigen Ausgaben sind in der Regel durch Umlagen zu decken. 
t. 117. 
Einrichtungen der Art, wie sie der vorstehende Artikel im Auge hat, können 
von der Gemeindebehörde nur dann mit verbindender Kraft für die Betheiligten und 
mit dem Erfolge, die Kosten von denselben erheben zu können, beschlossen und aus- 
geführt werden, wenn ihre Nothwendigkeit auch im öffentlichen Interesse begründet 
ist, die Betheiligten darüber gehört worden sind und sich mehr als die Hälfte der- 
selben dafür ausgesprochen hat. Diese Mehrheit wird nicht nach der Zahl der Be- 
theiligten berechnet, sondern nach Verhältniß des zu leistenden Beitrages bemessen. 
Wenn durch solche Einrichtungen ein bloßes Privat-Interesse befördert wird, 
sohat in Ermangelung besonderer gesetzlicher Bestimmungen die Gemeindebehörde 
nur vermittelnd einzuschreiten und mit Zustimmung der Betheiligten zu handeln. 
Art. 118. 
Bei Veranlagung nach dem Fuße der direkten Staatssteuern kommen stets 
nur die innerhalb des Gemeindebezirkes liegenden Grundbesihungen und Gewerbs- 
anstalten sowie dasjenige Einkommen, welches in der Steuerrolle der Gemeinde 
eingetragen ist, in Anschlag. 
Bei steuerfreien Grundbesitzungen ist der als Maaßstab ihrer Veranlagung 
zu Gemeindelasten dienende Betrag der Grundsteuer, welcher von denselben zu 
entrichten sein würde, nach den Grundsätzen zu ermitteln, nach welchen die Steuer 
von den Grundslücken im Gemeindebezirke festgestellt worden ist. Die auf diese 
Ermittelung zu verwendenden Kosten trägt die Gemeinde. 
Art. 119. 
Indirekte Auflagen, soweit sie nicht schon bei Erlaß dieses Gesegees bestehen, 
dürfen nur mit Genehmigung des Ministeriums eingeführt werden. 
Art. 150. 
Persönliche Dienstleistungen zum Schutze in Unglückefällen, sowie zur Auf- 
rechthaltung der Sicherheit und gesezlichen Ordnung, sind sowohl die Gemeinde- 
angehörigen, wie Schutzgenossen zu leisten verpflichtet. Diese Dienste sind, wo
	        
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