Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 51 
nicht ein gleichzeitiges Zusammenwitken Aller erfordert wird, der Reihe nach zu 
leisten. Wenn zur Befriedigung der in den obigen Klassen angeführten Bedürf- 
nisse Geldbeiträge ausgeschrieben sind, der Zweck aber nur durch Dienstleistungen 
erreicht werden kann, so kann die Gemeinde die den Geldbeitragen entsprechenden 
Dienstleistungen fordern. 
Die Vertheilung vorkommender Hand= und Spann-Dienste zur beistung der 
Gemeindearbeiten bleibt in der Regel der Bestimmung der Gemeinde überlassen. 
Im Zweifel, und wenn nicht besondere Gesetze etwas Anderes anordnen, gilt 
als Regel: 
1) Handdienste sind von allen selbstständigen Gemeindeangehörigen und Schutz- 
genossen zu leisten- 
2) Spanndienste werden von den Spannvieh haltenden Leistungspflichtigen nach 
Verhältniß der Spannkraft geleistet. Dienstpferde sind jedoch zu dergleichen 
Spanndiensten nicht mit beizuziehen. Die Feststellung des Verhältnisses zwi- 
schen den verschiedenen Arten Spannvieh bleibt der Bestimmung der Gemein- 
den nach örtlichen Verhältnissen überlassen. 
3) Werden gleichzeitig Spann= und Hand-Dienste ausgeschrieben, so gilt ein 
Tag Spanndienst gleich drei Tagen Handdienst. Werden nur Handdienste 
ausgeschrieben, so sind auch diejenigen mit heranzuziehen, welche Spanwieh 
alten 
4) Stellvertretung bei den Gemeindediensten ist, wenn nicht die persoͤnliche Ge- 
genwart, wie z. B. bei den Löschanstalten, zur Erreichung des Zweckes durch- 
aus erforderlich ist, zulässig, sie muß jedoch für die zu verrichtende Arbeit voll- 
kommen tüchtig sein. Auch ist es gestaktet, für Spann= und Hand-Dienste 
im einzelnen Falle bestimmte Geldsummen festzusetzen. 
Art. 151. 
Befreiungen von der Beitragspflicht zu den Gemeindelasten, moͤgen diese durch 
Geldumlagen oder Natural-Dienste aufgebracht werden, finden nur in folgenden 
Fällen Statt. 
Eine persönliche Befreiung von Gemeindediensten genießen nur die im activen 
Militär oder im Landpolizei-Dienste stehenden Personen. 
Eine dingliche Befceiung genießen: 
1) diedem Staateoder Domänen-Fiskus gehörigen, zum offentlichen Diensteunmit- 
telbar bestimmten Grundstücke und Anlagen, einschlüssig der Obaulichleiten,
	        
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