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rath ermächtigt, dieselben von Amtswegen in den Voranschlag einzutragen oder
die außerordentliche Aufbringung anzuordnen und vollziehen zu lassen.
In diesem Falle hat der Landrath das Recht, die Vertheilung von Ge-
meindenutzungen und Kasseüberschussen zum Besten des angegebenen Zwecks zu
untersagen.
Wird Seitens der Gemeinde die Voraussetzung der gesetzlichen Nothwen-
digkeit der Ausgabe bestritten, so bleibt ihr gegen die Entscheidung des Land-
raths die Berufung an das Ministerium vorbehalten.
Art. 100.
Gegen Entscheidungen des Landraths findet Berufung an das Ministerium
Statt.
Alftt. 170.
Das Ministerium übt die Oberaufsicht über die Verwaltung der Gemeinde=
angelegenheiten in allen Fallen aus, in welchen solche nicht dem Landrathe über-
wiesen ist. Außer den zu ertheilenden Entscheidungen auf an dasselbe gelangte
Berufungen ist von der Genehmigung des Ministeriums die Gültigkeit gefaßter
Beschlüsse der Gemeindeversammlung oder Gemeinderäthe in folgenden Fällen-
abhängig:
1) bei Verdußerung von Gemeinde-Grundbesitzungen oder diesen gleichstehen-
den Gerechtsamen, wenn der Werth der veräußerten Gegenstände in Ge-
meinden von weniger als 2500 Einwohnern einhundert Thaler (175 fl.)
oder mehr, in stärker bevölkerten Gemeinden fünfhundert Thaler (875 fl.)
oder mehr beträgt.
Zu diesen Veräußerungen gehäört auch die Theilung von Gemeindegütern,
ohne Rücksicht auf den Werth derselben.
2) Bei Aufnahme von Anleihen, welche eine Vermehrung der Gemeindeschul-
den herbeiführen, also nicht zur Abstoßung schon bestehender Darlehns-
schulden gemacht werden und nicht zu den Schulden der laufenden Ver-
waltung gehören. (Art. 141.)
Ferner gehören hierher insbesondere noch folgende Fälle:
3) Orts-Statuten, Orts-Gesetze (Art. 14.) bedürfen zu ihrem Erlasse der
vorhergehenden Bestätigung des Ministeriums nach vorausgegangener An-
hörung des Landraths. Diese Bestätigung darf nur aus bestimmten der
Entscheidung beizufügenden Gründen versagt werben.