Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 57 
4) Die Erhebung neuer indirekter Gemeindeabgaben kann nur * eingehol- 
ter Genehmigung der Staatöregierung erfolgen. (Art. 13 
5) Bei wiederholter oder grober Mllichtverletzung kann das Mhmerbem die 
Mitglieder des Gemeindevorstandes auf Zeit oder gänzlich ihrer Dienst- 
verrichtungen entheben. 
6) Werden von einer Gemeinde die gesetzlich nothwendigen Wahlen verwei- 
gert, so kann das Ministerium eine provisorische Verwaltung der Gemeinde- 
angelegenheiten anordnen. 
) Die Bildung neuer und die Abänderung bestehender Gemeinde-Verbände 
und Bezirke bedarf der Genehmigung des Ministeriums. (Art. 7. 
8) Die Wahl der Gemeindevorstände auf länger als 4% Johre oder auf 
Lebenszeit bedarf der Bestäktigung des bi eriums. 
Das Ministerium ist die oberste Dienstbehoͤrde der Getnennnn 
  
Vierter Abschnitt. 
Vorübergehende Bestimmungen. 
Art. 171. 
Diee bei den zeitherigen Verwaltungsausschüssen der Stadträthe zeitweilig ange- 
stellten Beamteten, einschliehlich die Vierlcute (Bczirksvorsleher) bleiben bis zur Erfüllung 
ihrer noch übrigen Dienstzet, die lebenslänglich Angestellten dagegen auf Lebenszelt 
in ihrem Amtr, sofern nicht buch Gemeindebeschluß die frühere Emlassung der vorge- 
nannten Beamteten verfügt wird. 
Lehteren Falls und so lange biese zeitwellig und lebenslänglich angestellten Beam- 
teten durch andemveite, gleich einträgliche und ihrem zeitherigen Verufe entsprechende 
öffentliche Anssellung nicht entschävigt werden, haben vie Ersteren Anspruch auf zwel Dritt- 
theile ihres Gehalis bis zum Ablauf der noch übrigen Dienstzest, wogegen den lebens- 
länglich angestellten städuschen Beanutten ein Anspruch auf Pension aus Gemeindemtt- 
teln zusteht. 
WMiccsicu der Feststellung dieser Pension bewendet es bel den wegen Penssoni- 
rung der Staatödsener geltenden, gesetzlichen Vorschriften. 
Bei anderweit angestellten städuschen Beannecten erlischt diese Pensi on mit dem Ein- 
tritte dieser Anstellung ebenso sehr, As die Ausschlagung der angebotenen anderweiten An- 
stellung den Verlust dieser Pension zur Folge hat. 
Art. 172. 
Die zeitherigen Schultheißen und sonstigen Gemeindevorstands-Mitglieder in den 
Markiflecken und Dörfern haben, insofem sie zu ihren Aemtern nicht von Neuem gewählt 
werden, weder das fermerweite Verbleiben in denselben, noch auch Pension oder Schad= 
loshaltung wegen des damit verbundenen Diensteinkommens zu branspruchen. 
9
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.