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vom Jahre 1840) bleiben bis auf Weiteres noch in Kraft, jedoch soll auf möglichste Ver-
minder#ung der zeither mist dieser forstmännischen Aussicht für die Gemeinden verbunden ge-
wesenen Ausgaben Bedacht genommen werden.
Art. 179.
Die unterm 10. Mai 1822, wegen Organisation des hiesigen Stadtraths erlassene
Verordnung Beilage zum 20. Süück veß hiesigen Wochenblattes vom Jahre 1822) sowie
die Instruchion für den hiesigen Berathungs-Ausschuß vom 15. November 1822 sammt
Anhang (Beilage zum 49. Stück des hiesigen Wochenblaktes vom Jahre 1822), welche
beide Verordmungen um Laufe der Zeit auch bei anderen Stadträthen des Fürstenthums
eine den Verhältnissen entsprechende Geltung erlangt haben, die Städte-Ordnung für die Stadt
Frankenhausen vom 22. Jan.1823, ferner die Dorfgemeinde-Ordnung vom 19.December
1827 (Bellage zum 2. Stück des hilf. Wochrublattes vom Jahre 1828) sodann dies Verord-=
mugen vom 15. Juni 1841 und 1. September 1842 wegen des bei Aufnahme fremder
Porsonen in die Landgemeinden der Fürsllichen Ober= bezüglich Unter-Herrschaft zu entrich-
tenden Einzugsgelbes (Nr. XVII. und XXVl. der hiesigen Gesetzsammlung resp. vom Jahre
1841 und 1842) werden, sanum allen übrigen diesem Gesehe entgegenstehenden gesetzlichen
und ortsstatutartschen Besimmungen und Observanzen, ihrem ganzen Inhalte nach hier-
mit ausbrücklich aufgehoben.
. 180.
Dagegen bleibt das Gesetz vom 15. Innurr 1840, wegen eines Nachtrags zu der
unterm 19. December 1827 erlassenen Gemeinde= Otdnung (Nr. W. der hiesigen Geses-
sammlung vom Jahre 1840) allenthalben bei Geltung.
Das gegenwärtige Gesch trilt mit un. Ranzen in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhaͤndig vollzogen und mit Unserem
Fürstlichen Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen
Rudolstadt, den 5. April 1850.
(L. S.) Friedrich Günther, Z. z S.
9 Röder. C. Schwartz. Scheidt.