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Holzes an Staatsangehörige zu sorgen und für die Bezahlung des Preises zu
haften hat.
K. 10.
Wenn der zur Abfuhre des Holzes bestimmte Termin abgelaufen und noch
nicht sämmtliches Holz abgefahren ist, so hat die Forstbehörde die Verpflichtung,
der betreffenden Ortsbehörde dieses sofort unter Angabe der Nummer, welche
dieses Holz hat und unter Angabe des Forstortes, resp. der Hauungen anzu-
zeigen und ist diese verpflichtet, diese Hölzer binnen einer ihr zu sehenden kurzen
Frist aus der Hauung zu schaffen, widrigenfalls dieses sodann auf ihre Kosten
von Seiten der Forstbehörde besorgt und in die betr. Orte gefahren werden muß.
F. II.
Die Aufbereitung der Hölzer betreffend, so wird verordnet,
r) daß bei den Malter= und Klafterhölzern die Scheite von den Knitteln ge-
schieden und die Malter zu 61 Ef. Leipz. Maß, den Längefuß zu 125,5 Pariser
Linlen und die Klastern zu 108. Cf. Preuß. Maß, den Längefuß zu 139,13
Pariser inien aufgesetzt werden soll.
Klaftern sollen jedoch nur im Ustrunger und Breitunger Forste vorkommen;
b) daß ebenso die Wurzelklötze von den Spaltklötzen getrennt und in Malter
zu 64 Ef. Leip. Maß gesetzt,
I) alles anbrüchige und faule Holz von dem gesunden so viel als moͤglich
geschieden werden, und
d) jeder Spaͤnhaufen 60 Tragkoͤrbe, den Tragkorb an Inhalt einem Rord-
haͤuser Scheffel gleichgerechnet, enthalten soll,
e) daß die Klafter und Malter richtiges Maß halten und deöhalb des Ein-
trocknens wegen mit dem üblichen Uebermaße aufgesetzt werden sollen.
. 12.
Bezüglich der Verdußerung des zum eigenen Bedarfe oder zum eigenen Ge-
schäftsbetriebe abgegebenen Holzes gelten die in §. 29. des neuen Forststrafge=
setzes enthaltenen, also lautenden Strafbestimmungen: Wer Holz, welches ihm
nur zum eigenen Bedarfe oder zum eigenem Geschaftsbetriebe abgegeben worden,
verbotswidrig verdußert, wird mit der einfachen, in Wiederholungsfällen um den
doppelten Werth des also verdußerten Holzes bestraft. Beim zweiten Wieder-
bolungsfalle und bei weiteren Rückfällen eritt daneben die zeitweilige Entziehung