Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 67 
ihrem trockenen oden brüne lne vorlsäufig und bis ausreichende Erfahrung 
gesammelt worden'ist, in der erst 
te 35 — - Mid., in der zweiten 
Sorte 25 — 10 Pfd., und in der dritten 
Sorte 15 — 30 Pffd, schwer sein. 
K. 18. 
Wenn es sich nöthig machen sollte, daß zu Befriedigung von wirklichen Be- 
dürfnissen außer der Zeit, wo die Hauungen zum gewöhnlichen Abtriebe kommen, 
Hoölzer geschlagen werden müssen, so soll dieses zwar der Forstbehörde nach ihrem 
Ermessen nachgelassen bleiben, solche Hölzer können und dürfen aber blos zu 
dem Commerzialpreise an Staatsangehörige abgegeben werden. 
. .§.19. 
Die ermaͤßigte Taxe gilt bis auf weitere Verordnung und tritt mit dem 
Tage der Publication in Kraft, doch sollen die darin enthaltenen Preisbestim · 
mungen auch schon auf die Hölzer Anwendung finden, welche seit dem 1. Jan. 
d. J. aus den Staatoforsten abgegeben worden sind. 
g. 20. 
Behufs der gehoͤrigen Ausfuͤhrung dieses Regulativs wird von dem Fuͤrstl. 
Ministerium eine Verordnung erlassen werden. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und wissentlich beige- 
drucktem Fürstlichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 10. April 1850. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z S. 
C. Schwart. Scheidt. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.