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X VII. Ausführungs-Verordnung,
betreffend das unterherrschaftliche Holzpreisregulakiv, d. d. 19. April 1850.
Zur Ausführung des unterm heutigen Tage erlassenen Holzpreiöregulativs
für die Fürstl. Unterherrschaft wird andurch verordnet wie folgt:
8. 1.
Wenn auch die einzelnen Gemeinden der Fürstlichen Unterherrschaft bestimmten
Forsten nicht zugetheilt werden können, so sollen doch bei jedem Forste die diesem
zunächst gelegenen Ortschaften so viel als thunlich Berücksichtigung finden und
erst in entferntere Forste gewiesen werden, wenn der Etat den Anforderungen
nicht Genüge leisten kann. 6
K. 2.
Regelmäßig ist zwar der Brennholzbedarf der Staatsangehörigen in den
Staatswaldungen vorerst zu berücksichtigen, doch ist der Forstbehörde nachge
lassen, ausnahmsweise und wenn es die Nothwendigkeit gebietet, auch Brenn-
holz an Ausländer aber blos zu dem Commeczialpreise abzugeben.
. 3.
Die Ortsbehörden sind ermächtigt und verpflichtet, solche Anmeldungen,
welche über das wirkliche Bedürfniß hinausgehen (cl. §. 7. pos. 2 des Regula-
tivo) gänzlich zurückzuweisen und zur Strafe sollen solche Privaten nicht
blos mit dem Mehr= sondern mit der ganzen Anmeldung, folglich auch mit ihrem
wirklichen Bedarfe bei der Reparkition unberücksichtigt gelassen werden.
g. 4.
Bei Bestimmung des Abfuhrtermines (5. 7. pos. 5 des Regulativs) hat die
Forstbehörde die Bestellzeit der Felder und die durch den Einfluß der Witterung
etwa unfahrbar gewordenen Wege zu berücksichtigen.
F. 5. -
Was die Aufbereitung der Hoͤlzer betrifft, so wird zur naͤhern Erlaͤuterung
des §F. 11. u. des Regulativs bestimmt, daß alles Stangen= und Astholz unter
3 Zoll Durchmesser in die Wellen, und von 3 bis 6 Zoll Durchmesser in die