Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 71 
Knittel-Malter zu bringen ist. Von Linden= und Weidenholze sind gar keine 
Knittelmalter zu legen, vielmehr soll alles dieses Holz bis zu 6 und 7 Zol- 
Durchmesser in das Wellholz gebracht werden. 
. 6. 
Die Forstbehörde hat die Anordnung zu treffen, daß alle Hölzer, soweit 
al# thunlich, so aufgesetzt werden, daß sie leicht abgefahren werden können und 
daß durch die Abfuhre den Hauungen ein erheblicher Nachtheil nicht zugefügt 
wird. In letzterer Hinsicht ist auch eine solche Einrichtung zu treffen, daß das 
Abfahren der Wellhölzer erfolgt, bevor die Malterhölzer aufgesetzt werden. 
6. 7. 
In Bezug auf das nach §. 6. des Regulativs angeordnete Verfahren gegen 
die Holzgelder= Restanten wird bestimmt, daß dieses für das laufende Jahr noch 
nicht in Anwendung gebracht., vielmehr dieserhalb der Keiherge Modus beibe- 
halten werden soll. Ebenso soll 
. 8. 
der Forstbehoͤrde fuͤr das laufende #r- überlassen bleiben, die geeigneten Ter- 
mine zur Anmeldung des Holzbedarfs und zur Einreichung der desfalls von 
den Ortsbehörden anzufertigenden Verzeichnisse zu bestimmen. 
Rudolstadt, den 19. April 1850. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium. 
C. Schwartz. 
Albert Roß.
	        
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