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landiheile und Benennung, sowie die Lage und Größe der Grundstücke onzugeben. Die Angabe des
Fchengehalts erfolgt. nach dem in der bekreffenden Flurmarkung üblichen Maaße. On Ermangelung
von Vermessungen krikt die Besteuerung auf den Grund der Augenscheins. Einnahme unter Berücksichli¬
zung der Anhaltepunkte, welche aus der Aussaat, Erndie, dem Ablchreiten 1. hervorgehen, ein.
. 6.
Wer die Pflicht der Anzeige seines unbestenerten Grundbesitzes versäumk, hat die gebührende Steuer
vom verschwiegenen Gegenstande nachzugahlen und wüd außerdem nach Besinben mit einer, dem Jahreo=
betrage der Sieuer gleichen Slrase belegt.
ö. 7.
Nachdem der Steuereinnehmer des Orts, zu dessen Flur die betressenden Grundsiücke zeüüher gehörten,
oder rücksichilich des vorseienden Vesleuerungsgeschäsio gewiesen werden, diese unmitkelbar bei ihm ge¬
machten oder von der Steuerhebestelle ihm mitgeiheilten Angaben geprüst und in ein Verzeichnih einge¬
tragen hat, wird dieses vor versammelter Gemeinde durchgegangen und berichtigt und sodann, von dem
Ontsvorstande, dem Steuereinnehmer und den betreffenden Steuewplichtigen unterzeichnet, der Steuerhebe.
stelle des Bezirle übergeben.
g. 8.
Hat auch die Steuerhebeſtelle nach allenfallſiger vorgängiger Verhandlung mit dem beirefsenden Justiz=
und Rentamie durch Vergleichung mit vorhandenen Nachrichten und Urkunden, insbesondere mit den be¬
buss der Erhebung von Kriegsstenern srüher unkernommenen Einschädungen und angesertigten Verzeich-
nissen, sowie mit den Flur., Erb. und Lagerbüchern der betreffenden Flurmarkungen und, bei ekwa enk¬
stehenden Zweisein oder Ungewihheiten, mit Kauf., Vererbungs., Lehn, und Pachtbriefen, Administra¬
tionsrechnungen, Heberegistern, Charten, Vermessungen k. — zu deren Vorlage die Juhaber ſteuerpflich⸗
tiger Gegenstände verbunden und nöchigenfallo anluhalten sind, die Verzeichnisse einer genauen Prüsung
zum Zwecke ihrer enwa uöthigen Vervollständigung und Berichligung untergogen, so wird bei denjenigen
G####äcken, rücksichtlich deren in den lehten zehn Jahren ein Verkauf oder eine Verlehnung stallgesun¬
den hat, und zwar bei den lehnbaren Grundstücken nach dem letzen ermitlelten Lehnowerthe, bei den
unlehnbaren Grundstücken aber nach der letzten Kaussumme die Steuer mit 4 Protent angesetzt, woge¬
gen im Vetreff der in den lehzten zebn Jahren nicht verkousten oder verlehnten Grundstücke zur Ermitte¬
lang ihres Werthes durch die verpslichteten Taraloren geschritten wird.
g. 9.
Nach beendigter Taralion wird der jedem Grundstücke zukommende jährliche Steuerbetrag mit 1
p#r Cem# des durch die Taraloren ermittelten Werthes berechnet und angesetzt, die Resultate dleses Be¬
steuerungsgeschäftes aber für jeden Ort tabellarisch zusammengestellt und den Sieuestichigem befanm
gemacht.
F. 10. .
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