Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Prittes Stüch vom Jahre 1851.
X. Verordnung
des Fürstl. Ministeriums, Abtheilung des Innern, betreffend das Verfahren
bei Ausstellung von Hausirscheinen, vom 18. März 1851.
Nach §. 8 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Errichtung
von Vandrathsämtern vom 26. Juni a. pr. ist in Bezug auf die den Gemeindevor-
ständen obliegende Ueberwachung des Hausirhandels der Erlaß einer besondern Be-
stimmung wegen Ausstellung der Hausirscheine sowie wegen des dabei zu beobach-
tenden Verfahrens vorbehalten worden, und wird daher mit höchster Genehmigung
Sr. Hochfürstl. Durchlaucht unter Berücksichtigung der gleichzeitig den Fürstlichen
Landrathöämtern zustehenden Handhabung des Gesetzes über das Hausirwesen
(Nr. 20. s. 5. der Verordnung vom 26. April vor. J.) bio auf Weiteres Folgendes
zur Nachachtung bekannt gemacht.
8. 1.
In den Staͤdten Rudolstadt und Frankenhausen, Koͤnigsee, Stadtilm, Leu-
tenberg, in welchen die Erlaubniß zum Hausirhandel von den Magistraten bereits
ertheilt worden ist, sind die Hausirscheine von den Gemeindevorstaͤnden gegen die
bestimmten Gebuͤhren auszustellen; ruͤcksichtlich der uͤbrigen Staͤdte und Markt-
flecken, sowie Dorfschaften gehoͤrt die Besorgung dieses Geschaͤfts zu den Funk-
tionen der Fürstl. Landrathsdmter, deren Ermessen zugleich überlassen wird, den
Hausirzettel entweder auf einzelne Orte zu ertheilen oder auf den ganzen Bezirk
zu erstrecken.
2.
Der Inhaber eines Hausirscheines muß denselben bei sich fuͤhren und sich an
jedem Orte vor dem Anfang seines Geschäfte bei der Ortspolizei, welche dem Hau-
sirscheine ein Attest über die erfolgte Vorzeigung beizufügen hat, persönlich melden.
Die Unterlassung dieser Anmeldung zieht den Verlust der Hausirerkaubniß nach
sich und werden die Ortsvorstände und Gend'armen hiermit angewiesen, demjeni-
gen, welcher diese Vorschrift nicht befolgt hat, sofort den Hausirschein abzunehmen.
Fürstlich Schw. Rudolst. Gesesamml. Nll. 1