Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwölfter Jahrgang. 1851. (12)

Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Eilstes Slück vom Jahre 1851. 
———.—.. – 
XXXIII. Verordnung 
ded Fürstl. Ministeriums, Abtheilung des Jnnern, wegen Bestrafung des 
unbefugten Handelus mit Schnitt= oder Materialwaaren, vom 18. Oct. 1851. 
Mit höchster Genehmigung Sr. Hochfürstl. Durchlaucht wird hierdurch ver- 
ordnet, daß rücksichtlich der Bestrafung solcher Personen, welche ohne auogewirkte 
Concession oder sonstige Berechtigung förmlich Schnitt= oder Materiallwaaren= 
handel treiben, es bei dem zeitherigen Verfahren in der Art sein. Verbleiben behalt, 
daß die Dawiderhandelnden mit einer Strafe von 1 Fl. 45 Kr. 1 Thlr. Cour. 
bis 3 Fl. 45 Kr. 5 Thlr. Cour., die im Wiederholungsfalle auf das Doppelte 
erhöht werden kann, zu belegen sind. 
Rudolstadt, den 18. October 1851. 
Färstl. Schw. Ministerinm, Abtheilung des JInnern. 
Scheidt. 
A. Obborius. 
  
    
      
    
  
& XXXIV. Ministerial-Bekanntmachung. 
Vom Beginn des laufenden Monats November an ist das im Bezirke des Kö- 
niglich Sächsischen Haupt-Zoll-Amtes Annaberg gelegene Neben-Zollamt zweiter 
Classe zu Barenstein in ein solches erster, und das in demselben Hauptamtsbezirke 
gelegene Nebenzollamt erster Classe zu Jöchstedt in ein solches zweiter Classe ver- 
wandelt worden. 
Rudolstadt, den 3. November 1851. 
Färstl. Schw. Ministerium, Abtheilung der Finanzen. 
Th. Schwarc. 1. 2 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.