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S. 4.
Eheliche Kinder sind, wenn es sich um deren Uebernahme vor vollendetem
T#lstten Lebenjahre handelt, in den Fällen des K. 1. und #. nicht nach ihrem eigenen
Verhälinisse, sondern nach dem des Vaters zu beurtheilen. Kinder, welche durch
nachfolgende Ehe der Eltern legitimirt sind, werden den ehelich geborenen gleich
geachtet.
S. 65.
Uncheliche K Kinder sind nach demjenigen Unterthans-Verhaͤltnisse zu beurtheilen,
in welchem zur Zeit der Geburt derselben deren Mutter stand, auch wenn sich spaͤter
eine Veränderung in diesem Verhältnisse der Mutter zugetragen hat.
Gehörte die Mutter zur Zeit der Geburt ihres unehelichen Kindes keinem der
kontcahirenden Staaten alo Unterthanin an, so entscheiden über dle Verpflichtung.
zu seiner Uebernahme die Bestimmungen des §. 2
Auch auf uneheliche Kinder findet die Vorschrift des zweiten Absabes des §. G.
Anwendung.
F. 6.
Ist keiner der im §. 2. gedachten Fälle vorhanden, so muß der Staat, in
welchem der Heimathlose sich aufhält,, denselben behalten.
Doch sollen weder Ehefrauen noch Kinder unter 10 Jahren, falls sie einem
andern Staate nach §. 1. oder 2. zugewiesen werden konnten, von ihren Ehemän=
nern und beziehungoweise Eltern getrennt werden.
7.
Wenn diejenige Regierung, welche sich einer lästigen Person entledigen will,
die Uebernahme derselben von mehreren deutschen Bundesstaaten aus der gegenwär-
tigen oder einer andern Uebereinkunft zu fordern berechtigt ist, so hat sie denjenigen
Staat zunächst in Anspruch zu nehmen, welcher in Beziehung auf den Verpflich-
tungsgrund oder die Zeitfolge näher verpflichtet ist.
Hat dieser Staat, auch nach vorgängigem Schriftwechsel der obersten Candes-
bebörden, die Uebernahme verweigert, so kann die ausweisende Regierung auch von
demjenigen Staate, welcher nach gegenwärtiger Uebereinkunft hiernächst verpflichtet
ist, die Uebernahme fordern und demseiben die Geltendmachung seineo Rechts gegen
den vermeintlich näher verpflichteten Staat überlassen.