Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

4 1852. 
auf Silbergroschen lautenden Taris'schen Marken nur in den Theilen des genannten 
Postareals, in welchen die 14 Thlr. Währung besteht, sowie bei den Fürstlich 
Thurn und Taris'schen Poststellen in den Hansestädten zum Frankiren verwendet 
werden, widrigenfalls die Frankatur als nicht geschehen betrachtet und die mit 
unrichtigen Marken versehene Correspondenz als unfrankirt behandelt wird. 
Rudolstadt, den 22. December 1851. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium. 
von Bertrab. 
 
	        
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