1852. 107
13 XL. Regulativ,
die Holzpreise und deren Ermäßigung für Staats-Unterthauen in der Fürstl.
unterherrschaft betr., vom 12. Juli 1852.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburz k.,
verordnen unter Aufhebung des Regulativo, die Holzpreise für die Fürstl. Unter-
herrschaft betreffend, vom 19. April 1850 (Ges. Samml. von 1850 S. 61 fl.) auf
den Antrag Unsere Ministeriums und unter Zustimmung des getreuen Landtags,
wie folgt:
8. 1.
Um durch Ermaͤßigung der Holzpreise in den Fuͤrstl. Forsten wegen der sich
hierdurch nothwendig steigernden Anforderungen an dieselben den Ruin der Forste
nicht herbeizuführen und sie überhaupt im forstmannischen Betrieb zu erhalten, wird
festgesebt:
1) daß diese Forste hinsichtlich der Schlagwirthschaft nachhaltig behandelt und
daher die durch die Betriebsbehandlung bestimmten Naturaletats eingehalten werden
sollen, und
2) daß die Forstbehoͤrde das Aushalten der verschiedenen Sortimente lediglich
nach forstmaͤnnischen Grundsaͤtzen zu bewirken hat.
g. 2.
Zu einem ermähigten Preise werden blos Brennhölzer zum eigenen Bedarfe
der inländischen Haucwirthschaften abgegeben und zwar nach Maßgabe der in der
nachstehenden Tabelle getroffenen Bestimmungen.
g. 3.
So lange und in seweit Gemeinden oder Privaten ihr jährliches Bedürfniß
an Holz auß der eigenen Waldung befriedigen koͤnnen, werden ihnen aus den Fürstl.
Forsten keine Hölzer zu diesem Zwecke um den ermäßigten Preis abgelassen.
1.
Der Verkauf aller Commerzialhoͤlzer, zu welchen alle Bau-, Nutz--, Werk-
und Kohlhoͤlzer, die Dornwellen, Spaͤnhaufen, Buschkloͤtze und diejenigen anbtuͤ-
chigen und faulen Hoͤlzer gehoͤren, welche sich den im Tarife angefuͤhrten Sorten