Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

108 1852. 
nicht anpassen lassenz sowie auch diejenigen Hölzer, welche außer der ordnungs- 
mäßig zum Abtriebe kommenden Hauung geschlagen werden (cs. k. 18) oder welche 
die Staats Unterthanen nach der gegebenen Taxe nicht abnehmen, geschieht nach 
dem Commercialpreise, welchen die Forstbehörde zu ermitteln und festzustellen hat, 
oder durch Auction. 
Zu dem Verkaufe von Commerzialhölzern im Wege der Auction und des freien 
Verkaufs sind Ausländer so gut wie Inländer zuzulassen, wenn vom Fürstl. Mini- 
sterium nicht etwas Anderes bestimmt werden wird. 
Eo ist nicht gestattet, die erkauften Cemmerzialb#lzer vom Schlage abzufahren, 
bevor sie an das Furstl. Rent= und Steueramt Frankenhausen oder die sonstige 
Hebestelle bezahlt worden sind, eo sei denn, daß nach von den Käufern gewährter 
Sicherheit gewisse Fristen zu Bezahlung der Holzkaufgelder in Folge eines Con- 
tracte oder auf Anordnung des Fürsil. Ministeriumo festgestellt worden wären. 
K. 5. 
Wenn Gemeinden nach der im s. 2 gedachten Tabelle Brennholz aus den 
Fürstl. Forsten zur Magazinirung oder Vertheilung (cl. 9. 6 und 7) übernehmen 
und sich verpflichten, das dafür schuldige Kaufgeld im Ganzen an das Fürstl. Rent- 
und Steueramt Frankenhausen oder an die sonstige Hebestelle zu bezahlen, so erhal- 
ten sie in der Weise einen Eredit verwilligt, daß ihnen gestattet wird, die im Früh- 
jahre an sie abgegebenen Brennhlzer zu Martini desselben Jabreo und die im Herbst 
oder Winter abgegebenen Brennhölzer zu Johanni, welches zunächst darauf folgt, 
zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Creditzeit werden die Reste der Gemeinden beige- 
trieben, ohne daß auf irgend eine Einrede Rücksicht genommen wird. Wollen die 
Gemeinden die ihnen zugetheilt werdenden Brennhölzer und deren Bezahlung im 
Ganzen nicht übernehmen, so findet keine Creditbewilligung statt, sondern e5 muß 
jeder Staatsunterthan dao ihm zugetheilte (el.. 7) und überwiesene (l. F.y) Brenn- 
holz baar bezahlen. 
Ver Bezahlung der Rückstände, welche von erkauften Waldpreducten aus den 
Fürstl. Forsten herrühren, finden neuc Abgaben von Holz oder anderen Waldpro- 
ducten an die sich in Rückstand befindenden Gemeinden überhaupt nicht statt. 
S. 6. 
Den Gemeinden wird anheimgegeben, von den von ihnen im Ganzen über- 
nommenen Brennholzern, welche sie nicht an die einzelnen Gemeindeglieder gegen
	        
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