1852. 409
Bezahlung der Taxe sofort vertheilen, Magazine zu errichten, aus welchen insbe-
sondere dürftige Gemeindeangehörige bezüglich ihres Brennholzbedarfs durch
Abgabe kleiner Quantitäten gegen baare Zahlung befriedigt werden können.
S. 7.
Damit auf Abgabe von Nutholz zu eigenem Bedarf der Staatsunterthanen
Rücksicht genommen werden, und die Vertheilung der Brennhölzer zweckmäßig
geschehen kann und damit der verbotowidrigen Verwendung und der Holzverschwen-
dung im Interesse deo Staats und der Staatounterthanen möglichst vorgebeugt
werde, ist folgende Einrichtung getroffen worden:
1) Jeder Staatounterthan hat seinen jährlichen Bedarf an Nutz= und Brenne
holz bis zum letzten Februar jeden Jahreo bei seiner Ortobehörde anzumelden.
2) Die Ortsbehörde hat diese Anmeldungen, welche jedoch nicht über das wirk-
liche Bedürfniß hinausgehen dürfen, bis zum #. März desselben Jahres der Forst-
behörde zu übergeben.
3) Nach Abzug des nöthigen Bedarfs für die Forstbeamten, der Deputate und
contractlich abzugebenden Holzer, ferner nach Abzug des für die Hofhaltung und
dec zu Staatsanstalten erforderlichen Holzes hat die Forstbehörde die übrigen nach
5. 1 aufbereiteten Brennhölzer auf die Gemeinden, und insofern diese nicht vollstän-
dig befriedigt werden können, pro raln zu repartiren und der Ortsbehörde jeder
Commun die ihr zugetheilte Quantität durch Uebergabe eines Verzeichnisses, welches
die Sortimente und Nummern der zugetheilten Hölzer enthält, bekannt zu machen.
4) Der Ortsbehörde liegt ob, nach Empfang dieser Mittheilungen für den Fall,
daß die Gemeinde kein Magazin errichten will, die Vertheilung an die Gemeinde=
glieder vorzunehmen und innerhalb der nächsten 4 Wochen der Forstbehörde ein Ver-
zeichniß darüber mitzutheilen, wie die Vertheilung geschehen ist.
5) Die Abfuhrzeit der Brennhölzer und der Termin, bis zu welchem dieselben
abgefahren sein müssen, wird den Ortsvorstanden durch die Forstbehörde zur Mit-
theilung an die Gemeinde-Angehörigen bekannt gemacht.
S. 8.
Im Fall die §. 7 Pos. 1 und 2 bestimmten Anmeldungen nicht zur festgesetzten
Jeit erfolgen, wird auf später erfolgende Bestellung keine Rücksicht genommen.
Fürhlich Schw. Rudolst. Gesetzlamml. XIII. 18