110 1852.
z. 9.
Gemeinden und einzelne Staatsunterthanen, welche Holzbestellungen gemacht
und das überwiesene Holz oder die Assignationen angenommen haben, werden von
diesem Augenblicke alo Eigenthümer betrachtet, tragen die Gefahr und sind verpflichtet,
den dafür festgesetzten Preis an das Fürstl. Rent= und Steueramt Frankenhausen
oder die sonstige Hebestelle zu bezahlen.
F. 10.
Wenn Holz oder andere Waldproducte nicht zu der von der Forstbehörde fest-
gesetzten Zeit abgefahren werden, so steht der Ferstbehörde das Recht zu, über die-
selben anderweit zu disponiren, und et sind diejenigen, für welche das Holz oder
andere Walpproducte angewiesen waren, auch verpflichtet, wenn für die Forstcasse
oder den Forstbetrieb durch versdumte Abfuhre ein Nachtheil erwächst, viesen aus
eigenen Mitteln zu verguͤten.
F. 11.
Die Aufbereitung der Holzer bekreffend, so wird verordnet,
o) daß bei den Malterholzern die Scheite von den Knitteln geschieden und die
Malter zu 64 Cubicfuß beipziger Maß, der Längenfuß zu 125,) Pariser Linien ge-
rechnet, aufgesetzt werden sollen;
ü) daß alles Stangen- und Astholz unter 3“ Durchmesser in die Wellen und das
von 3 bis 6 Zoll Stärke in die Knittel-Malter zu bringen ist, allec übrige mehr als
6“ Durchmesser haltende Holz zu Scheit-Maltern gelegt und die daraus gespal-
tenen Scheite in der Art gespalten werden sollen, daß biren Bogensehne nicht unter
6“ und nicht über 127 Länge enthält;
D) daß die Wurzelklöte von den Spaltklöhen getrennt und in Malter zu 64 Cu-
birfuß Leipziger Mah gesetzt,
d) alles anbrüchige und faule Holz von dem gelunden so viel als möglich geschie-
den werden und
e) jeder Spänhaufen 60 Tragkörbe, den Tragkorb an Jöhalt einem Nordhauser
Scheffel gleich gerechnet, enthalten soll,
k) daß die Malter richtiges Maß halten und deöhalb des Eintrocknens wegen mit
dem üblichen Uebermaße aufgesehzt werden sollen.
Anmerk. ad b) Nur zur Ausgleichung der Malterhöhe dürfen einzelne Knittel
oder klein gespaltene Scheite verwendet werden. Von Linden= und Weidenholze